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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.04.2009
Aktenzeichen: III B 143/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Hs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1.

Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO) gehört nach ständiger Rechtsprechung neben einer hinreichend genauen Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung eine Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juni 2007 V B 95/06, BFH/NV 2007, 2122). An einer solchen Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze fehlt es im Streitfall.

Außerdem kann eine Divergenz nur gegeben sein, wenn das FG bei einem gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweicht. Das vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) benannte BFH-Urteil vom 7. August 1992 III R 20/92 (BFHE 169, 159, BStBl II 1993, 103) betrifft aber einen ganz anderen Fall. In diesem Urteil war zu entscheiden, ob der Berücksichtigungstatbestand des Wartens auf einen Ausbildungsplatz von der Frage abhängig zu machen ist, ob sich das Kind selbst unterhalten kann; die Frage, welche Nachweise das Kind für sein ernsthaftes Bemühen um einen solchen Ausbildungsplatz erbringen muss, wird in dieser Entscheidung nicht behandelt (s. dazu im Einzelnen das Senatsurteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BFH/NV 2008, 1740).

2.

Auch ein Verfahrensfehler ist nicht substantiiert gerügt. Der Kläger wendet sich vielmehr gegen die vom FG vorgenommene Tatsachenwürdigung. Darin liegt aber nicht die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern falscher materieller Rechtsanwendung, die nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Zulassung der Revision führt (z.B. BFH-Beschluss vom 23. Januar 2007 VIII B 134/05, BFH/NV 2007, 890).

3.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).



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