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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.02.2002
Aktenzeichen: III B 146/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder die Voraussetzungen der Nrn. 1 und 2 noch die der Nr. 3 des § 115 Abs. 2 FGO ausreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO). Er macht geltend, die Revision sei zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich, ferner komme ihr grundsätzliche Bedeutung zu. Seine Ausführungen erschöpfen sich aber darin, das Finanzgericht (FG) habe seine Schreiben missverstanden, diese hätten sich lediglich auf die Nutzungsverhältnisse des Grundstückes ... bis zum 31. Dezember 1988, nicht dagegen auf die Zeit danach bezogen. Aus den Stromrechnungen wie auch der eidesstattlichen Versicherung seines Vaters folge, dass das Anwesen im angegebenen Umfang von der A-Ltd. genutzt worden sei. Damit legt der Kläger weder eine Rechtsfrage noch deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit dar. Ein Hinweis auf eine abweichende Rechtsprechung fehlt gänzlich. Ebenso wenig ist ein über den Einzelfall hinausgehendes allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung dargetan, denn seinem Vorbringen kann nicht entnommen werden, dass das FG revisibles Recht fehlerhaft ausgelegt habe.

Auch der Verfahrensmangel ist nicht schlüssig bezeichnet. Dazu müssen die entsprechenden Prozessvorgänge genau umschrieben werden (vgl. Beschluss des BFH vom 12. November 1993 III B 234/92, BFHE 173, 196, BStBl II 1994, 401, 402, m.w.N.). Schlüssig ist das Vorbringen, wenn die vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- ausgehend von der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts den behaupteten Verfahrensmangel ergeben.

Der Kläger trägt lediglich vor, er habe wegen einer in anderer Sache anberaumten Betriebsprüfung an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen können. Hierdurch ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargetan. Zwar wird einem Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und aufgrund der Verhandlung entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend und auf Verlangen glaubhaft gemacht hat (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung; Beschluss des BFH vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228). Der Kläger trägt aber nicht vor, er habe unter substantiierter Erläuterung seiner Hinderungsgründe vor der mündlichen Verhandlung beantragt, den Termin zu verlegen. Ausführungen hierzu hätten insbesondere deshalb nahegelegen, weil das FG sich in seinem Urteil ausführlich mit dem Schreiben des Klägers vom 2. April 2001 auseinander setzt, mit dem er seine Teilnahme am Termin "abgesagt" hatte.

Die Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 3. September 2001 GrS 3/98 (BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802) berührt entgegen der Auffassung des Klägers den Streitfall nicht. Danach erfordert die Rüge, das FG habe zu Unrecht einen Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt und deshalb den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, keine Ausführungen darüber, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hätte und dass dieser Vortrag die Entscheidung des Gerichts hätte beeinflussen können. Unverzichtbar ist jedoch der Vortrag, warum die Ablehnung der Vertagung verfahrensfehlerhaft war.

Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO nicht.

Ende der Entscheidung

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