Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.09.2006
Aktenzeichen: III B 148/05
Rechtsgebiete: AO 1977, SubvG, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 34
AO 1977 § 69
AO 1977 § 69 Satz 1
SubvG § 3 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH beantragte im Februar 2001 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) u.a. für die Anschaffung einer Druckmaschine die Gewährung einer Investitionszulage für das Kalenderjahr 2000. Im März 2001 kündigte die Verkäuferin der Druckmaschine fristlos den Finanzkaufvertrag, weil die GmbH nicht die vereinbarten Raten bezahlte, und erwirkte eine einstweilige Verfügung, welche der GmbH verbot, die Maschine zu benutzen, und ihr aufgab, diese an den Gerichtsvollzieher zur Verwahrung herauszugeben. Im April 2001 setzte das FA die begehrte Investitionszulage fest. Nachdem am 1. Juni 2006 aufgrund des Antrags des Klägers vom 30. März 2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet worden war, änderte das FA den Investitionszulagenbescheid und setzte die Investitionszulage auf Null DM fest. Mit Bescheid vom 26. August 2002 nahm das FA den Kläger u.a. wegen der Rückzahlung der für die Druckmaschine gewährten Investitionszulage gemäß §§ 69, 34 der Abgabenordnung (AO 1977) in Haftung. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb insoweit ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde beruft sich der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie auf die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). Von grundsätzlicher Bedeutung sei sinngemäß die Rechtsfrage, ob nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Subventionsgesetzes (SubvG) unverzüglich die Tatsache mitzuteilen sei, dass der gesetzliche Vertreter des Steuerpflichtigen nach der Stellung des Antrags auf Investitionszulage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt habe, wenn die Verbleibensvoraussetzungen des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) zunächst weiterhin erfüllt würden. Sofern diese Frage zu bejahen sei, sei weiter die Rechtsfrage zu klären, ob der gesetzliche Vertreter des Steuerpflichtigen grob fahrlässig i.S. des § 69 Satz 1 AO 1977 handele, wenn er auf diese Mitteilungspflicht nicht von dem steuerlichen Berater des von ihm vertretenen Steuerpflichtigen hingewiesen werde.

II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 132 FGO).

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren voraussichtlich klärbaren Rechtsfrage in Betracht. Die Klärbarkeit der Rechtsfrage setzt voraus, dass das Urteil auf der Rechtsfrage beruht, diese also nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das Urteil entfiele (vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 1990 III B 109/88, BFH/NV 1990, 790, m.w.N.).

Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Der Kläger hat zunächst die Rechtsfrage aufgeworfen, ob nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SubvG unverzüglich die Tatsache mitzuteilen sei, dass der gesetzliche Vertreter des Steuerpflichtigen nach der Stellung des Antrags auf Investitionszulage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt habe, wenn die Verbleibensvoraussetzungen des InvZulG zunächst weiterhin erfüllt würden. Diese Rechtsfrage hat das FG aber gar nicht entschieden. Das FG hat seine Entscheidung vielmehr darauf gestützt, dass die GmbH im Streitfall die fristlose Kündigung des Finanzkaufvertrages und die Ankündigung der Verkäuferin, die Druckmaschine abzuholen, sowie das Ergehen der einstweiligen Verfügung gegen sich dem FA gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 SubvG hätte mitteilen müssen. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage war für das Urteil des FG mithin nicht entscheidungserheblich. Aus diesem Grund ist auch die weitere, vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärbar, da sich diese nur dann stellt, wenn die erste --schon nicht klärbare-- Rechtsfrage positiv beantwortet wird.

2. Aus den gleichen Gründen ist auch der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Alternative 1 FGO) nicht gegeben. Als spezieller Tatbestand der Grundsatzrevision (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) setzt auch dieser Zulassungsgrund voraus, dass über eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage zu entscheiden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 2006 III B 2/05, BFH/NV 2006, 910, m.w.N.).

Ende der Entscheidung

Zurück