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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.04.2009
Aktenzeichen: III B 148/08
Rechtsgebiete: InvZulG 1996


Vorschriften:

InvZulG 1996 § 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war unter Nachprüfungsvorbehalt Investitionszulage u.a. für einen Radlader, eine Siebanlage und eine Wägeeinrichtung gewährt worden, die er 1998 angeschafft hatte. Im Dezember 2003 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die Investitionszulage für 1998 auf Null herab, da diese Wirtschaftsgüter nicht drei Jahre im Anlagevermögen eines Betriebes oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet verblieben waren (§ 2 Satz 1 des Investitionszulagengesetzes --InvZulG 1996--). Der Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als die Investitionszulage für einen Kraftstoffcontainer wieder gewährt wurde.

Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde trägt der Kläger vor, er sei zur Auflösung seines Betriebes gezwungen gewesen. Da an der dreijährigen Verbleibensdauer nur noch zwischen drei und acht Monate gefehlt hätten, dürfe die Investitionszulage nicht vollständig, sondern nur anteilig zurückgefordert werden.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die vom Kläger sinngemäß geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) bzw. der Erforderlichkeit einer Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) liegen nicht vor.

Die Frage, ob die Investitionszulage nur zeitanteilig zurückgefordert werden darf, wenn die Verbleibensdauer nicht erfüllt ist, bedarf keiner Klärung, denn ihre Beantwortung ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut.

Nach § 2 Satz 1 InvZulG 1996 sind nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung im Anlagevermögen eines Betriebes oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben. Die Rechtsprechung hat davon zwar Ausnahmen zugelassen, z.B. wenn das Wirtschaftsgut wegen technischer Abnutzung, wirtschaftlichem Verbrauch, einem Totalschaden oder sachmängelbedingter Ersatzlieferung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet (vgl. die Nachweise im Senatsbeschluss vom 29. März 2006 III B 180/05, BFH/NV 2006, 1512). Liegt eine derartige Ausnahmesituation nicht vor, dann entfällt der (gesamte) Anspruch auf die Zulage auch bei nur geringfügiger Nichterfüllung der Verbleibensvoraussetzungen; eine zeitanteilige Gewährung sieht das InvZulG 1996 nicht vor.

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