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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.10.2001
Aktenzeichen: III B 149/00
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 26
EStG § 26 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 a.F.
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde den Beteiligten im Jahr 2000 zugestellt. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt sich daher nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.; vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG--).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht ordnungsgemäß dargelegt.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.). Dazu muss die Beschwerdeschrift konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Mai 1999 V B 162/98, BFH/NV 1999, 1497). Hat der BFH über eine Rechtsfrage bereits entschieden, hat der Beschwerdeführer zudem darzutun, welche Argumente oder Gesichtspunkte dabei bisher noch nicht berücksichtigt worden sind.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger sieht als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage an, ob Ehegatten i.S. des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dauernd getrennt leben, wenn der Ehemann mit einer Lebensgefährtin in einem weiteren Haushalt wohnt, mit der Ehefrau aber weiterhin intime Beziehungen unterhält und diese und die gemeinsamen Kinder regelmäßig aufsucht. Weiterhin hält er für klärungsbedürftig, ob es für das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft ausreiche, wenn Aufwendungen, die die Familie betreffen, sowohl vom Ehemann über dessen Geschäftskonto als auch von der Ehefrau von einem gemeinsamen Konto bezahlt werden, auf das der Ehemann regelmäßig im Monat einen Betrag überweise, und die Ehefrau darüber hinaus regelmäßig Blankoschecks erhalte. Beide Fragen habe der BFH bislang noch nicht entschieden, wobei die bisherige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 27. August 1971 VI R 206/68 (BFHE 104, 51, BStBl II 1972, 173) im vorliegenden Fall eine Wirtschaftsgemeinschaft eher bejahen würde. Die Beantwortung der Frage, welche konkreten Sachverhalte vorliegen müssten, um eine eheliche Wirtschaftsgemeinschaft feststellen zu können, sei auch nicht ohne weiteres aus dem Gesetz abzuleiten.

Damit ist die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend bezeichnet. Eine Rechtsfrage ist nicht allein deshalb klärungsbedürftig, weil bisher keine Entscheidung des BFH ergangen ist, der ein Fall mit eben den Umständen zugrunde liegt, welche den vorliegenden Sachverhalt charakterisieren. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder wenn sich die einzelnen Teilprobleme der aufgeworfenen Rechtsfrage mit Hilfe der Rechtsprechung des BFH klären lassen (BFH-Beschluss vom 26. November 1997 IX B 47/97, BFH/NV 1998, 585).

Ein dauerndes Getrenntleben i.S. des § 26 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH gegeben, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht, wobei einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung bei Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale eine besondere Bedeutung zukommt (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1985 VI R 190/82, BFHE 145, 549, BStBl II 1986, 486). Leben Ehegatten zwar für eine nicht absehbare Zeit räumlich voneinander getrennt, halten die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft aber dadurch aufrecht, dass sie diese berührenden wirtschaftlichen Fragen gemeinsam erledigen und gemeinsam über die Verwendung des Familieneinkommens entscheiden, so kann dies dazu führen, dass ein nicht dauerndes Getrenntleben anzunehmen ist (BFH-Urteil vom 18. Juli 1996 III R 90/95, BFH/NV 1997, 139, m.w.N.). Für die Frage, ob Ehegatten gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG dauernd getrennt leben, kommt es danach allein auf das Verhältnis zwischen den Ehegatten an.

Das FG ist --ausgehend von den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung-- nach einer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger keine Lebensgemeinschaft mehr mit seiner räumlich getrennt lebenden Ehefrau unterhalte und auch nicht anstrebe. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass er, obwohl er seine nichtselbständige Arbeit aufgegeben habe, nicht an den Familienwohnsitz zurückgekehrt sei, zum anderen daraus, dass er bereits seit Jahren mit einer anderen Frau zusammenlebe. Auch eine Wirtschaftsgemeinschaft sah das FG unter Würdigung der Zeugenaussagen und der sonstigen Umstände des Falles nicht als gegeben an. Ob die Voraussetzungen, die der BFH an das Vorliegen einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft stellt, im jeweiligen Einzelfall erfüllt sind, ist eine Frage der Würdigung des Sachverhalts, die revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsbedürftige Rechtsfrage, die nicht bereits durch die BFH-Rechtsprechung entschieden worden ist, wirft der Sachverhalt nicht auf.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F. ab.



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