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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.05.2005
Aktenzeichen: III B 155/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) wendet sich dagegen, dass das Finanzgericht (FG) ihm die nach Zustellung des Urteils beantragte Akteneinsicht versagt hat.

Am 24. August 2004 legte er gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 26. Juli 2004 zugestellten Urteil des FG vom 14. Juli 2004 Beschwerde ein, die er auch rechtzeitig begründete.

Der Antrag auf Akteneinsicht ging am 7. September 2004 beim FG ein und wurde mit Schreiben des Berichterstatters vom gleichen Tag --unter Hinweis auf die Möglichkeit, Akteneinsicht beim Bundesfinanzhof (BFH) zu beantragen-- abgelehnt. Seit 16. September 2004 liegen die Akten dem BFH vor. Am 24. September 2004 hat der Kläger Beschwerde gegen die Ablehnung der Akteneinsicht eingelegt.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Akteneinsicht ist zwar statthaft (§ 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sie ist jedoch unzulässig; es fehlt an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann Ziel einer Beschwerde gegen die Verweigerung von Akteneinsicht durch das FG nicht die Klärung der Frage sein, ob dem FG insoweit ein Verfahrensfehler unterlaufen ist; denn hierfür stehen allein die Nichtzulassungsbeschwerde bzw. die Revision zur Verfügung. Eine Beschwerde gegen die Verweigerung oder die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht durch das FG bezweckt vielmehr, dieses anzuweisen, die Akteneinsicht in der beantragten Art zu gewähren. Eine solche Anweisung ergibt jedoch keinen Sinn, wenn das FG-Verfahren durch eine Entscheidung über die Sache abgeschlossen ist und die den Streitfall betreffenden Akten wegen eines dagegen eingelegten Rechtsmittels bereits dem BFH vorliegen (BFH-Beschluss vom 9. September 2003 VI B 63/02, BFH/NV 2004, 207, m.w.N.).

Eine Beschwer des Klägers ergibt sich entgegen seiner Darstellung auch nicht daraus, dass er wegen der Versagung der Akteneinsicht durch das FG gehindert war, die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Begründungsfrist sachgerecht zu begründen. Am 24. September 2004, als der Kläger Beschwerde gegen die Ablehnung der Akteneinsicht durch das FG einlegte, waren die Akten wegen der vom Kläger erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde bereits dem BFH vorgelegt worden, so dass das FG keine Akteneinsicht mehr gewähren konnte.

Über den Antrag des Klägers beim BFH, die Akten zur Einsicht an das Amtsgericht ... zu übersenden, wird gesondert entschieden.

Ende der Entscheidung

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