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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.12.2004
Aktenzeichen: III B 156/03
Rechtsgebiete: EStG, EigZulG, BauNVO, FGO


Vorschriften:

EStG § 10e
EigZulG § 2 Abs. 1
EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 2
BauNVO § 10
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist zunächst eine konkrete Rechtsfrage herauszustellen. Ferner ist auszuführen, weshalb diese Frage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für die Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlich geklärt werden muss. Gibt es zu der betreffenden Rechtsfrage bereits Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), so ist insbesondere zu begründen, weshalb trotzdem weiterer oder ggf. erneuter Klärungsbedarf bestehe. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

a) Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob nach Sinn und Zweck der Eigenheimförderung die Zulage versagt werden dürfe, wenn das Eigenheim zwar formal in einem Wochenendhausgebiet liege und die Baugenehmigung für ein Wochenendhaus erteilt sei, es tatsächlich aber zum dauernden Wohnen geeignet und dementsprechend genutzt werde und die Gemeinde das ganzjährige Bewohnen dulde, ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt. In ständiger Rechtssprechung schon zu § 10e des Einkommensteuergesetzes, an die zur Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) anzuknüpfen ist, hat der BFH entschieden, dass unter Ferien- und Wochenendwohnungen solche Wohnungen zu verstehen sind, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen oder sich aufgrund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen. Da in einem Sondernutzungsgebiet i.S. von § 10 der Baunutzungsverordnung (Wochenend-, Ferienhaus- oder Campingplatzgebiet) das ganzjährige Wohnen baurechtlich grundsätzlich nicht gestattet ist, ist eine in einem Sondernutzungsgebiet errichtete Wohnung nur nach § 2 Abs. 1 EigZulG begünstigt, wenn die zuständige Behörde die Dauernutzung genehmigt hat. Eine solche Genehmigung liegt in der Erteilung einer Baugenehmigung, die weder eine Nutzungseinschränkung noch einen Hinweis auf die Festsetzungen des Bebauungsplans enthält. Denn mit der Baugenehmigung wird nicht nur die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem öffentlichen Baurecht festgestellt, sondern auch der Bau zur Nutzung freigegeben. Ist dagegen --wie im Streitfall-- nur die Errichtung eines Wochenendhauses genehmigt worden, ist baurechtlich eine ganzjährige Nutzung nicht erlaubt. Aus der Zweckbestimmung eines solchen Gebäudes ergibt sich, dass es nur zum zeitlich begrenzten Aufenthalt dient. Es ist daher baurechtlich keine Dauerwohnstätte, auch wenn sie tatsächlich zum dauernden Wohnen geeignet ist. Die Genehmigung eines Bauvorhabens als Wochenendhaus lässt baurechtlich eine Nutzung zu Dauerwohnzwecken nicht zu (zuletzt BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2003 III B 15/03, BFH/NV 2004, 166, m.w.N.).

b) Der Kläger setzt sich mit dieser gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung weder auseinander noch legt er substantiiert einen erneuten oder weiteren Klärungsbedarf dar. Seine Annahme, die tatsächliche Nutzung des Hauses zum dauernden Wohnen und die schriftliche Bestätigung der Gemeinde, dass Bedenken gegen die ganzjährige Nutzung des Hauses nicht bestünden, stellten Umstände dar, die im Hinblick auf den Förderzweck des Eigenheimzulagegesetzes die formale Anknüpfung an die Lage des Hauses in einem Sondergebiet und den Inhalt der Baugenehmigung verbieten würden, hat der BFH bereits verworfen (BFH-Urteile vom 28. März 1990 X R 160/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815, und vom 22. Januar 2004 III R 39/02, BFHE 205, 146, BStBl II 2004, 487). Danach kommt es nicht auf die tatsächliche Nutzung als Ferienwohnung, sondern darauf an, ob es sich um eine nach objektiven Merkmalen zu bestimmende Wohnung handelt, d.h., ob die Wohnung rechtlich und/oder tatsächlich zum dauernden Wohnen ungeeignet ist. Dass die Gemeinde die Nutzung des Hauses zum dauernden Bewohnen --im Widerspruch zum Inhalt der Baugenehmigung-- nicht beanstandet, ist unbeachtlich. Die Duldung der Nutzung zum dauernden Wohnen durch eine Behörde ist einer Genehmigung im Sinne der bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht gleichzusetzen. Die materielle Bindungswirkung einer Baugenehmigung erstreckt sich nicht nur auf den Bauherrn und seine Rechtsnachfolger, sondern auch auf die Bauaufsichtsbehörden und Gemeinden (BFH-Urteil vom 14. November 2001 X R 24/00, BFHE 197, 301, BStBl II 2002, 514).

2. Der Kläger hat auch die Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO nicht dargelegt. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass das Urteil des Finanzgerichts (FG) von Entscheidungen anderer Gerichte abweicht oder willkürlich und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint.

Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, in welcher Hinsicht die angefochtene Entscheidung des FG von den vom Kläger genannten Entscheidungen des BFH abweicht. Der Kläger verkennt, dass der BFH zur Klärung der Frage, ob das dauernde Bewohnen des Hauses baurechtlich erlaubt ist, maßgeblich auf den Inhalt der Baugenehmigung abstellt, während er der tatsächlichen Eignung der Wohnung zum dauerhaften Bewohnen ebenso wenig Bedeutung beimisst, wie einer Duldung der Wohnnutzung durch die Gemeinde (zusammenfassend BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 166). Das FG hat in seiner Entscheidung die Grundsätze des vom Kläger angeführten Urteils rechtsfehlerfrei angewendet.

Das vom Kläger als abweichende Entscheidung bezeichnete Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 16. April 1993 3 K 2372/92 (nicht veröffentlicht, juris) ist vom BFH mit Urteil vom 31. Mai 1995 X R 140/93 (BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720) aufgehoben worden.

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