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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.08.1998
Aktenzeichen: III B 156/96
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 110 Abs. 2 Satz 1
AO 1977 § 110 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht in erster Linie geltend, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist nicht als gegeben angesehen. Der Zugang der Abgabenachricht des Finanzamts (FA) F vom 11. April 1994 habe nicht zum Wegfall des Hindernisses i.S. des § 110 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geführt. Denn das betreffende Schreiben habe keinen Hinweis darauf enthalten, daß die Abgabe zuständigkeitshalber erfolgt sei. Er, der Kläger, habe deshalb davon ausgehen können, sein Investitionszulagenantrag werde vom Beklagten und Beschwerdegegner (FA L) in der Sache bearbeitet werden. Außerdem hätte das FA L auch ohne Antrag Wiedereinsetzung gewähren müssen, da ihm die Schwierigkeiten der Fristwahrung aufgrund unklarer Hinweise in den amtlichen Vordrucken bekannt gewesen seien.

Mit diesen Ausführungen ist die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht hinreichend i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt. Dazu wäre konkret auszuführen gewesen, warum die Bedeutung der streitigen Rechtsfrage über den Einzelfall hinausgeht und warum sie zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Der Kläger wendet sich indes insoweit lediglich gegen die sachliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils des FG. Mit der Rüge, das FG habe fehlerhaft entschieden, wird aber lediglich ein individuelles Interesse an der Klärung bestimmter Rechtsfragen dargetan, nicht aber ein Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts; ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO wird damit jedenfalls nicht herausgearbeitet (BFH-Beschluß vom 18. Mai 1994 II B 29/94, BFH/NV 1995, 125).

2. Soweit der Kläger ergänzend unter Angabe verschiedener FG-Urteile sinngemäß einwendet, in der Rechtsprechung der FG werde die Frage unterschiedlich beantwortet, ob die Hinweise auf die Zuständigkeit der FÄ in den amtlichen Vordrucken für den Investitionszulagenantrag mißverständlich formuliert sind und ob bei einer Versäumung der Antragsfrist infolge der Einreichung des Investitionszulagenantrags beim unzuständigen Feststellungs-FA anstatt beim Wohnsitz-FA Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, ist die Beschwerde unbegründet.

Diese vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist im Streitfall nicht klärungsfähig. Die Vorentscheidung beruht nicht auf einer Entscheidung dieser Frage. Das FG hat vielmehr ausdrücklich offengelassen, ob der Kläger die Frist für die Stellung des Investitionszulagenantrags schuldhaft versäumt hat oder ob ihn, wie er meint, hieran kein Verschulden trifft. Ausschlaggebend für die Abweisung der Klage war, daß das FG davon ausging, der Kläger habe schon nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 110 Abs. 2 AO 1977 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, da das Hindernis (bereits) spätestens mit der Abgabenachricht des FA F vom 11. April 1994 weggefallen sei. Mangelt es aber an der Entscheidungserheblichkeit der als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Rechtsfrage, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet (BFH-Beschluß vom 17. Juni 1992 V B 99/89, BFH/NV 1995, 842).

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) ohne Angabe von Gründen.

Ende der Entscheidung

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