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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.11.2001
Aktenzeichen: III B 157/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 5
FGO § 128 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 128 Abs. 3 Satz 2
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) lehnte mit Beschluss vom 23. Oktober 2001, zugestellt am 26. Oktober 2001, den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des gegen ihn ergangenen Haftungsbescheids vom 9. November 1999 ab. Die Beschwerde ließ das FG nicht zu.

Mit dem am 7. November 2001 beim FG eingegangenen Schriftsatz erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des FG und kündigte eine Beschwerdebegründung an. Das FG half der Beschwerde nicht ab. Unter dem 21. November 2001 legte die Geschäftsstelle des erkennenden Senats dem Antragsteller unter Hinweis auf § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar, dass das FG die Beschwerde nicht zugelassen habe.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen.

1. Gemäß § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über die AdV nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung selbst oder durch das FG nachträglich (so Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 1991 XI B 18/90, BFHE 165, 565, BStBl II 1992, 301) zugelassen worden ist. Keines von beidem ist im Streitfall geschehen. In der Rechtsmittelbelehrung hat das FG ordnungsgemäß darauf hingewiesen, die Beschwerde sei nur zulässig, wenn das FG sie zugelassen habe.

2. Wie der Senat in dem Beschluss vom 19. Februar 1998 III B 1/98 (BFH/NV 1998, 1228) ausgeführt hat, ist der Wendung in § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO "wenn sie in der Entscheidung zugelassen ist" zu entnehmen, dass eine Zulassung durch den BFH nicht in Betracht kommt. Die Anordnung der entsprechenden Geltung des § 115 Abs. 2 durch § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO enthält lediglich eine Verweisung auf die in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO genannten Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde. Die Verweisung ändert hingegen nicht die ausschließlich dem FG zugewiesene Zuständigkeit zur Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels. Die erhobene Beschwerde ist daher selbst dann nicht statthaft, wenn der Antragsteller mit ihr das Ziel verfolgen sollte, die Zulassung der Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des FG zu erreichen. Die Rechtsmittelbelehrung besagt daher zutreffend, die Nichtzulassung der Beschwerde könne nicht selbständig angefochten werden.

3. Das Rechtsmittel ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. außerordentlichen Beschwerde zulässig. Obwohl in der FGO eine solche Beschwerde nicht vorgesehen ist, wird in Fällen, in denen eine Entscheidung kraft Gesetzes unanfechtbar ist, ausnahmsweise die Beschwerde für zulässig erachtet, wenn der Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und zu einem Ergebnis führt, das durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. Juni 2000 VI B 39/00, BFH/NV 2000, 1449).

Es kann dahingestellt bleiben, ob eine außerordentliche Beschwerde auch für die Fälle in Betracht kommt, in denen die Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO nicht statthaft ist. Die Voraussetzungen, unter denen eine solche Beschwerde ausnahmsweise zulässig sein könnte, sind jedenfalls im Streitfall nicht vorgetragen und auch aus den Akten nicht ersichtlich.

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