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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.03.2003
Aktenzeichen: III B 157/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 2 Satz 4
FGO § 116 Abs. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen. Das FG ließ die Revision nicht zu. Das Urteil wurde den Klägern am 25. September 2002 zugestellt. Hiergegen legten die Kläger mit dem am 23. Oktober 2002 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein und bemerkten dazu, die Beschwerde werde fristgerecht begründet werden. Mit Schreiben des Vorsitzenden des Senats, zugestellt am 3. Dezember 2002, wurden die Prozessbevollmächtigten der Kläger darauf hingewiesen, die Frist nach § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sei am 25. November 2002 abgelaufen und eine Beschwerdebegründung liege nicht vor.

Mit dem am 13. Dezember 2002 eingegangenen Schriftsatz beantragen die Kläger durch ihre Prozessbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und legen zugleich eine Beschwerdebegründung vor.

Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags tragen die Prozessbevollmächtigten der Kläger unter Bezugnahme auf die eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten G vor: In ihrer Kanzlei werde die eingehende Post eines Rechtsanwalts auf einen Stapel gelegt und dann von der zuständigen Fachangestellten nach Fristen durchgesehen. Die Fristen würden mit gelbem Markierstift kenntlich gemacht und sofort in einen elektronischen Fristenkalender eingetragen. Außerdem würden Fristenzettel mit Angabe der Frist und Vorfristen gefertigt und auf den Deckel der jeweiligen Akte geheftet. Zusammen mit der neu eingehenden Post würden die Akten, in denen eine Frist notiert sei, dem Anwalt zunächst in ein Fach "Extrapost", das Fach zur sofortigen Bearbeitung, gelegt. Nach Bearbeitung der Post werde die Akte in ein Fach "Fristen" gelegt. So sei gewährleistet, dass der Rechtsanwalt die Fristsachen laufend "im Auge" habe. Die Fristen würden von dem Rechtsanwalt nicht sämtlich nachgerechnet. Es würden nur Stichproben vorgenommen.

Im Streitfall habe G, eine bislang fehlerfrei arbeitende, jahrelang beobachtete und zuverlässige Kraft, die Beschwerdebegründungsfrist fälschlich nicht ab der Zustellung des Urteils am 25. September 2002, sondern ab dem Ablauf der Beschwerdefrist am 25. Oktober 2002 berechnet und dementsprechend den Fristenzettel gefertigt und die Frist in den Fristenkalender eingetragen. Die Akte sei sodann dem zuständigen Rechtsanwalt K mit dieser Frist vorgelegt worden. G habe die Akte danach nicht mehr in die Hände bekommen. Der Fehler sei daher erst mit dem am 3. Dezember 2002 zugestellten Schreiben des BFH aufgefallen.

Die Kläger rügen mit ihrer Beschwerde Abweichung des FG-Urteils von einer Entscheidung des BFH und machen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Die Kläger beantragen, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

1. Die Beschwerdebegründung ist zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag am 13. Dezember 2002 beim BFH und damit nach Ablauf der Frist für die Begründung der Beschwerde eingegangen. Nach § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FGO ist die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils des FG durch einen beim BFH einzureichenden Schriftsatz zu begründen. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ist das angefochtene Urteil vom 31. Juli 2002 den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 25. September 2002 zugestellt worden. Die zweimonatige Begründungsfrist endete somit am 25. November 2002 (§ 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO-- und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Bei Einreichung der Beschwerdebegründung war die Zweimonatsfrist bereits abgelaufen. Einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist um einen weiteren Monat gemäß § 116 Abs. 2 Satz 4 FGO hatten die Kläger nicht gestellt.

2. Den Klägern kann die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Beteiligte ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger haben indes nicht schlüssig dargelegt, dass sie an der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist kein Verschulden traf.

Der in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Kläger für die Bearbeitung der Streitsache zuständige Rechtsanwalt hat die Fristversäumung selbst verursacht. Die von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Beschwerdeschrift trägt das Datum vom 22. Oktober 2002. Spätestens an diesem Tage ist die Beschwerde von einem Bearbeiter im Büro der Prozessbevollmächtigten sachlich bearbeitet worden. Sobald indes in einer Sache das Stadium der Fachbearbeitung erreicht ist, können sich etwaige Büroversehen grundsätzlich nicht mehr auswirken bzw. trotz ordnungsgemäßer Büroorganisation eine Fristversäumung nicht entschuldigen. Denn der Berufsträger ist verpflichtet, den Fristablauf eigenverantwortlich zu kontrollieren, wenn und sobald ihm eine Fristsache zur Vorbereitung einer fristgebundenen Handlung vorgelegt wird (st. Rspr., BFH-Beschlüsse vom 20. Oktober 1988 IX R 244/84, BFH/NV 1989, 512; vom 25. Mai 1988 IV R 98/87, BFH/NV 1989, 786; vom 8. April 1992 II R 73/91, BFH/NV 1992, 829, m.w.N.; vom 29. Oktober 1999 VI R 36/99, BFH/NV 2000, 470). Mit der Vorlage einer Fristsache trifft den Prozessbevollmächtigten die volle Verantwortung für die fristgerechte Bearbeitung. Der bearbeitende Rechtsanwalt hätte daher bei Vorlage der Streitsache zur Beschwerdeeinlegung sogleich nicht nur die Einhaltung der Beschwerdefrist, sondern auch die Dauer der Frist zur Begründung der Beschwerde selbst prüfen müssen. Am 22. Oktober 2002, dem Tag der Unterzeichnung der Beschwerde, hätte der bearbeitende Prozessbevollmächtigte die von ihm dargelegte fälschliche Berechnung und Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist durch eine Fachangestellte aufdecken und noch fristwahrend tätig werden können.

Der Umstand, dass dem sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten der Kläger die Sache möglicherweise zunächst lediglich zur Wahrung der Beschwerdefrist vorgelegt worden war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Sache befand sich dessen ungeachtet nach wie vor in der Fachbearbeitung. Der Prozessbevollmächtigte hätte daher auch die Beschwerdebegründungsfrist prüfen und insoweit eine eigene Fristensicherung vornehmen müssen. Im Übrigen ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung der dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt zugeordneten Fachangestellten G, dass sie die Akte nach Vorlage an den zuständigen Rechtsanwalt nicht mehr in die Hände bekommen hat, dass diese vielmehr in das Fach "Fristen" gelegt wurde, damit der Sachbearbeiter diese und andere Fristsachen besonders beachten konnte. Der Aktenumgang war in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Kläger mithin so organisiert, dass ab der Vorlage der Sache die weitere Bearbeitung und damit auch die Beachtung von Fristen in die Zuständigkeit des Sachbearbeiters fiel.

Da den Klägern das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO), kommt es nicht mehr darauf an, ob ein Büroversehen vorliegt und die Kläger sich für dieses exkulpieren könnten.

Ende der Entscheidung

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