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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.05.2002
Aktenzeichen: III B 159/01
Rechtsgebiete: EStG, BGB, FGO


Vorschriften:

EStG § 26b
EStG § 33
EStG § 33a Abs. 1
BGB § 1360a Abs. 4 Satz 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage ist vom Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden.

Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob von einem Ehegatten übernommene Prozesskosten für einen Schadensersatzprozess, den der andere einkommens- und mittellose Ehegatte geführt hat, auch dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein können, wenn die Kosten für den übernehmenden Ehegatten zwangsläufig waren, für den Ehegatten, der den Zivilprozess führt, dagegen nicht. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 24. Januar 1958 VI 9/56 S, BFHE 66, 197, BStBl III 1958, 77; vom 22. März 1967 VI R 300/66, BFHE 89, 69, BStBl II 1967, 596) werden Ehegatten beim Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen stets als Einheit behandelt. Diese einheitliche Betrachtungsweise ergibt sich bei der Zusammenveranlagung von Eheleuten aus § 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG), nach dem das Einkommen beider Ehegatten --und damit auch einkommensmindernde Aufwendungen-- als Ganzes zu erfassen sind. Ausgaben des einen Ehegatten sind daher ohne weiteres auch als solche des anderen Ehegatten anzusehen. Sie können ohne Rücksicht auf die Person des Leistenden mithin steuerlich nicht berücksichtigt werden, wenn der Abzug als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung bei einem der Ehegatten ausgeschlossen ist.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass nach § 1360a Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Ehegatte verpflichtet ist, dem anderen Ehegatten, der nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Denn die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen zwischen Ehegatten stellt keine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG dar. Vielmehr werden Unterhaltsleistungen abschließend durch das Ehegatten-Splitting abgegolten. Nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten bilden eine Gemeinschaft des Erwerbs und des Verbrauchs. Diese Annahme schließt mit ein, dass die Aufwendungen für den Unterhalt des jeweils anderen Ehegatten einen gemeinschaftlichen Lebensbedarf betreffen (BFH, Beschluss vom 28. November 1988 GrS 1/87, BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164). Eine weitere Berücksichtigung dieser Aufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG oder § 33 EStG ist ausgeschlossen. Nur wenn der unterstützte Ehegatte aufgrund außergewöhnlicher Umstände, etwa Krankheit oder Behinderung, zwangsläufig einen höheren Grundbedarf aufweist als im Grundfreibetrag berücksichtigt, kommt daneben ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung abgesehen.

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