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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.07.2005
Aktenzeichen: III B 159/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im Streitfall voraussichtlich klärbar und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Liegen zu dem Fragenkreis bereits höchstrichterliche Entscheidungen vor, ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Befassung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben werden, mit denen sich der BFH bislang nicht auseinander gesetzt hat. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (Beschlüsse des Senats vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217, und vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46). Die bloße Behauptung, eine Norm bzw. mehrere Regelungen seien verfassungswidrig, führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, sofern diese nicht ausnahmsweise offenkundig ist. Vielmehr ist auch insoweit eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientierte rechtliche Auseinandersetzung erforderlich (BFH-Beschluss vom 4. Februar 2003 VIII B 182/02, BFH/NV 2003, 1059).

Die Beschwerdebegründung entspricht nicht diesen Anforderungen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sieht als grundsätzlich bedeutsam die Frage an, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, dass Spielbankunternehmer anders als Betreiber von in Spielhallen aufgestellten Glücksspielautomaten von der Einkommensteuer befreit sind. Er verweist dazu im Wesentlichen auf die --seiner Meinung nach verfassungswidrige-- Steuerbefreiung des Betriebs von Spielbanken nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über öffentliche Spielbanken (Spielbankenverordnung) vom 27. Juli 1938 (RGBl I 1938, 955) und macht geltend, da die Sachverhalte vergleichbar seien, sei, solange die Privilegierung der Spielbanken anhalte, die Befreiung auf die Betreiber von Glücksspielautomaten auszudehnen.

Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargetan. Der Senat hat sich bereits im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung der gegen den Kläger ergangenen Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide mit der gerügten Verfassungswidrigkeit der Besteuerung auseinander gesetzt (vgl. Beschluss vom 29. März 2001 III B 79/00, BFH/NV 2001, 1244). Er hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Ungleichbehandlung keine Benachteiligung des Klägers darstellt, da bei einer steuerrechtlichen Gesamtbetrachtung Spielbankbetreiber wegen der Belastung mit Spielbankabgabe einer wesentlich höheren steuerlichen Belastung als Betreiber von Spielhallen unterliegen. Soweit sich der Kläger in seiner Beschwerde gegen den Belastungsvergleich wendet, fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der dazu vorliegenden und vom Senat in seinem Beschluss in BFH/NV 2001, 1244 herangezogenen Rechtsprechung des BVerfG. Der Kläger behauptet lediglich, die vom Senat zitierten Entscheidungen seien nicht einschlägig. Er hat dies jedoch nicht fundiert belegt. Sein Hinweis in diesem Zusammenhang auf die Eigentumsgarantie des GG ergibt keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte.

Eine Klärungsbedürftigkeit folgt auch nicht aus den vom Kläger angeführten Musterverfahren, in denen Steuerpflichtige geltend machen, sie seien --vergleichbar etwa mit Parlamentsabgeordneten, denen steuerfrei belassene Aufwandspauschalen gewährt werden-- mit einem Teil ihrer Einkünfte steuerfrei zu stellen. Der Streitfall unterscheidet sich von diesen Musterverfahren, weil die von der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer befreiten Spielbankenunternehmer anstelle der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer die Spielbankabgabe zu entrichten haben, die in den Belastungsvergleich einzubeziehen ist.

2. Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO ist insbesondere in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so z.B., wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung entwickelten Darlegungsanforderungen (Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 46). Wie ausgeführt, hat der Kläger indes keine erneut oder weiter klärungsbedürftige Rechtsfrage hinreichend schlüssig dargetan.

3. Wird die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend gemacht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO), ist darzulegen, dass die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) von Entscheidungen anderer Gerichte, insbesondere des BFH, abweicht oder mit einem offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung behaftet ist (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445).

Die Beschwerdebegründung wird diesen Erfordernissen nicht gerecht. Der Kläger hat keine Entscheidungen benannt, von denen das FG-Urteil abweichen könnte. Auch hat er mit seinem Einwand, das FG habe die Grundsätze des BVerfG zur Gleichbehandlung verkannt, keine schwerwiegenden Rechtsfehler in dem genannten Sinne aufgezeigt.

4. Der Kläger rügt auch zu Unrecht, das FG habe gegen Verfahrensrecht verstoßen, weil es keine Entscheidung des BVerfG oder des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) eingeholt habe. Der Kläger meint, dies wäre notwendig gewesen, weil nach deutschem und europäischem Recht bei der Prüfung der steuerlichen Belastung der Betreiber von Spielbanken einerseits und von Spielhallen andererseits nicht auf die Gesamtbelastung hätte abgestellt werden dürfen und weil es sich bei der Steuerbefreiung der Spielbanken möglicherweise um eine unzulässige Beihilfe handele. Diese Angaben reichen für eine schlüssige Verfahrensrüge nicht aus. Es fehlt, wie bereits ausgeführt, an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerfG. Auch zur Rechtsprechung des EuGH hat der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nur allgemeine Hinweise gegeben. In seinem --erst nach Ablauf der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen-- Schriftsatz vom 17. März 2005 führt er Rechtsprechung des EuGH an, die zur Umsatzsteuer ergangen ist. Wie der Senat in seinem Beschluss in BFH/NV 2001, 1244 ausgeführt hat, können die vom EuGH zur Umsatzsteuer aufgestellten Grundsätze nur für harmonisierte Steuern, nicht für die Einkommensteuer Gültigkeit beanspruchen.

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