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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.05.1999
Aktenzeichen: III B 159/96
Rechtsgebiete: FGO, InvZulG 1982, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
InvZulG 1982 § 4b Abs. 2 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Ausführungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) genügen nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Insoweit hält die Klägerin die Frage für klärungsbedürftig, welche Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sind, um entscheiden zu können, ob ein tatsächlich errichtetes Gebäude investitionszulagenrechtlich, hier im Hinblick auf § 4b Abs. 2 Satz 3 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1982 mit dem ursprünglich geplanten identisch ist oder nicht. Alternativ sollte geklärt werden, welches die wesentlichen baurechtlich bedeutsamen Merkmale sind, die die Annahme der Errichtung eines anderen als des ursprünglich geplanten Gebäudes rechtfertigen würden. Im übrigen beschränkt sich die Klägerin (letztlich) jedoch auf die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe bei seiner Entscheidung lediglich fünf Kriterien berücksichtigt, während nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Dezember 1986 III R 54/82 (BFHE 148, 570, BStBl II 1987, 454) das Bauvorhaben in seiner Gesamtheit zu würdigen sei.

a) Damit wird nicht --wie es nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich wäre-- dargelegt, weshalb die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für die Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürften (s. hierzu z.B. den Beschluß des BFH vom 12. Dezember 1997 XI B 54/97, BFH/NV 1998, 614, unter Hinweis auf Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61). Anstelle auszuführen, inwieweit und ggf. von welcher Seite die betreffenden Rechtsfragen umstritten sind oder zu ihnen unterschiedliche Meinungen vertreten werden (vgl. BFH-Beschluß vom 3. Dezember 1997 VIII B 38/97, BFH/NV 1998, 613), hat die Klägerin im Ergebnis eine Revisionsbegründung gegeben, die die Zulassung dieses Rechtsmittels jedoch nicht zu rechtfertigen vermag.

Ungeachtet dessen hat die Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt, weshalb eine Revisionsentscheidung über den Streitfall hinaus Bedeutung haben könnte (sog. Breitenwirkung; s. hierzu aus jüngster Zeit z.B. Senatsbeschluß vom 22. Juli 1998 III B 99/97, BFH/NV 1999, 323). Dazu hätte aber im Streitfall um so mehr Veranlassung bestanden, als es sich bei § 4b Abs. 2 Satz 3 InvZulG 1982 um ausgelaufenes Recht handelt (zu den Darlegungserfordernissen in solchen Fällen s. z.B. den BFH-Beschluß vom 4. Oktober 1996 VIII B 12/96, BFH/NV 1997, 347).

Soweit die Klägerin geltend macht, die Revision sei zuzulassen, weil hier das Recht in einem Maße verletzt sei, daß ohne Überprüfung ihres Einzelfalles durch das höchste Steuergericht die Steuergerechtigkeit insgesamt Schaden erleiden würde, vermag dies eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen (BFH-Beschluß vom 25. August 1998 V B 11/98, BFH/NV 1999, 334). Gleiches gilt für die Auffassung der Klägerin, das erhebliche finanzielle Interesse beider Beteiligter gäbe dem Streitfall grundsätzliche Bedeutung. Auch insoweit erschöpft sich die Bedeutung der Sache in der Entscheidung eines konkreten Einzelfalles, ohne das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts zu berühren (s. auch hierzu den o.g. Beschluß in BFH/NV 1999, 334).

b) Hinzu kommt, daß die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen aber auch schwerlich für eine Vielzahl gleichartiger Fälle im selben Sinne beantwortet werden könnten. Welche Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Prüfung der Frage, ob ein schließlich errichtetes Gebäude investitionszulagenrechtlich mit dem ursprünglich geplanten identisch ist, im einzelnen zu berücksichtigen und wie sie ggf. zu gewichten sind, hängt von zahlreichen Umständen des Einzelfalles ab. Gleiches gilt für die Beantwortung der Frage, welches die wesentlichen baurechtlich bedeutsamen Merkmale sind, die die Annahme der Errichtung eines anderen als des ursprünglich geplanten Gebäudes rechtfertigen würden. Zutreffend weist der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in diesem Zusammenhang darauf hin, daß Gebäude je nach Zweckbestimmung und Bauweise Eigenarten aufwiesen, die sie von anderen Objekten unterschieden und die für das eine Gebäude gerade wesentlich sein könnten, für ein anderes hingegen nicht.

Damit könnten in einer Revisionsentscheidung keine Aussagen getroffen werden, die über die vor allem in den Senatsurteilen in BFHE 148, 570, BStBl II 1987, 454 und vom 7. Dezember 1990 III R 88/88 (BFHE 163, 282, BStBl II 1991, 378) aufgestellten --und vom FG auch angewandten-- Grundsätze hinaus für eine Vielzahl gleichartiger Fälle Bedeutung hätten und damit das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührten (s. auch hierzu den o.g. Senatsbeschluß in BFH/NV 1999, 323).

2. Zu den Verfahrensmängeln

a) Die Rüge, das FG habe wegen Übergehens zweier Beweisanträge den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, ist schon nicht schlüssig.

Wenn die Klägerin geltend macht, das FG wäre bei entsprechender Beweiserhebung zu dem Ergebnis gelangt, das schließlich errichtete Gebäude stelle gegenüber dem ursprünglich geplanten Objekt ein aliud dar, rügt sie letztlich eine fehlerhafte Tatsachen- oder Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und damit der Prüfung des BFH im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen ist (s. hierzu z.B. Ruban in Gräber, a.a.O., § 115 Anm. 28, mit zahlreichen Hinweisen). Denn die unter Beweis gestellten Tatsachen waren dem FG mit Schriftsatz vom 2. Mai 1994 mitgeteilt und vom FA ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 26. Juni 1996 nicht in Zweifel gezogen worden. Es bestand mithin keine Beweisbedürftigkeit mehr, sondern es ging lediglich noch um die Würdigung bereits feststehender Tatsachen.

Hinzu kommt, daß die sachkundig vertretene Klägerin das Unterlassen der ihrer Auffassung nach erforderlichen Beweisaufnahme in der o.g. mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht gerügt hat (s. zu diesem Erfordernis z.B. den Senatsbeschluß vom 31. Juli 1997 III B 74/95, BFH/NV 1998, 970).

b) In gleicher Weise unschlüssig ist die Rüge, das FG habe gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen.

Auch damit wendet sich die Klägerin letztlich gegen die rechtliche Würdigung des bekannten Sachverhalts. Dem FG waren die hier angesprochenen "Verschiebungen" zwischen den Geschossen aufgrund der mit dem Schriftsatz vom 2. Mai 1994 eingereichten Unterlagen bekannt. Es hat ihnen allerdings nicht die Bedeutung beigemessen, die ihnen die Klägerin beimißt. Das FG hat vielmehr entscheidend auf den das Gesamtobjekt prägenden Hauptbaukörper abgestellt. Die Errichtung des Lagers und die dadurch bedingten Veränderungen (insbesondere weitere Unterkellerung und Umgestaltung der Parkanlagen), die auch zu den von der Klägerin erwähnten "Verschiebungen" führten, hat es hingegen ausdrücklich als nicht wesentlich angesehen.

Damit hat das FG im Rahmen der auch von der Klägerin für geboten gehaltenen Gesamtbetrachtung eindeutig eine materiell-rechtliche Würdigung vorgenommen; Anhaltspunkte für einen Verfahrensfehler liegen offensichtlich nicht vor.

An das Ergebnis dieser Würdigung wäre der Senat im übrigen auch in einem sich anschließenden Revisionsverfahren gebunden. Denn die Tatsachenwürdigung eines FG muß nach allg. Meinung (s. hierzu z.B. Ruban in Gräber, a.a.O., § 118 Anm. 40, mit zahlreichen Hinweisen) nur möglich sein; zwingend, was sie im Streitfall möglicherweise nicht ist, braucht sie nicht zu sein.

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.



Ende der Entscheidung

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