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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.07.2005
Aktenzeichen: III B 163/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 132
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt einen Obst- und Gemüseeinzelhandel an zwei unterschiedlichen Standorten in L in angemieteten Räumen. Er beantragte für das Kalenderjahr 2000 u.a. eine Investitionszulage für die Anschaffung zweier Markisen, die an der jeweiligen Gebäudefassade angebracht worden waren. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag ab, da es sich bei den Markisen nicht um bewegliche Wirtschaftsgüter handele. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Markisen seien weder Betriebsvorrichtungen noch Scheinbestandteile, sondern wesentliche Gebäudebestandteile. Denn sie seien, wie sich aus den Mietverträgen ergebe, nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck eingebaut worden.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss gemäß § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu verwerfen.

Der Kläger hat den geltend gemachten Zulassungsgrund des Erfordernisses einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO).

1. Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Erforderlich ist eine Entscheidung des BFH nur dann, wenn die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt und wenn die Frage nach dem "Ob" und ggf. "Wie" der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig ist. Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO entwickelten strengen Darlegungsanforderungen (Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217, m.w.N.). Danach sind substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage geboten, die im Streitfall voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat.

2. Die vom Kläger vorgelegte Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

Der Kläger wendet sich dagegen, dass das FG die Markisen nicht als zulagenbegünstigte bewegliche Wirtschaftsgüter, sondern als nicht begünstigte Gebäudebestandteile beurteilt hat. Er trägt im Wesentlichen vor, die Rechtsprechung habe sich mehrfach mit den Fragen befasst, unter welchen Umständen Gegenstände steuerrechtlich Scheinbestandteile eines Gebäudes und damit bewegliche Wirtschaftsgüter seien. Für die Umstände des Streitfalles stehe indes eine Entscheidung noch aus. Auch sei die Entscheidung für gleichgelagerte Fälle von Bedeutung. Im Übrigen setzt sich der Kläger mit dem Urteil des FG auseinander und führt aus, die Markisen dienten ausschließlich seinem Gewerbebetrieb und gäben den Gebäuden ein negatives Gepräge. Sie seien nur vorübergehend mit den Gebäuden verbunden, da er sie nach Beendigung des Mietverhältnisses entfernen müsse und sie dann auch noch einen Verwendungswert hätten.

Mit diesen Ausführungen ist weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung hinreichend dargetan. Es fehlt zum einen an einer Auseinandersetzung mit der umfangreichen Rechtsprechung des BFH zur Anerkennung beweglicher Wirtschaftsgüter bei von einem Mieter eingebauten Gegenständen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 20. November 2003 III R 4/02, BFHE 203, 564, BStBl II 2004, 305). Zum anderen hat der Kläger weder neue bisher nicht erörterte Gesichtspunkte zu der Problematik vorgetragen noch aufgezeigt, dass dazu im Schrifttum oder in Anweisungen der Verwaltung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich im Grunde --im Stil einer Revisionsbegründung-- in Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils des FG. Damit wird kein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dargelegt (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, BFH/NV 2004, 224).

Ende der Entscheidung

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