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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.04.2006
Aktenzeichen: III B 164/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
EStG § 33
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Ehegatten, die im Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger benutzte für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seinen privaten PKW. Im Mai 2002 erlitt sein PKW auf einer Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte einen Motorschaden. Aufgrund des Motorschadens konnte der Kläger, der das Fahrzeug in Kürze verkaufen wollte, nicht den von mehreren Autohäusern zugesicherten Kaufpreis von 3 850 €, sondern nur einen Restwerterlös von 150 € erzielen. Der Kläger kaufte einen neuen PKW, mit dem er arbeitstäglich zu seiner Dienststelle fuhr.

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr die Differenz von 3 700 € zwischen dem zugesicherten Verkaufspreis und dem Restwerterlös als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte diese in dem Einkommensteuerbescheid für 2002 nicht. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde berufen sich die Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Es bestünden Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil. Sollte das Finanzgericht (FG) die Vorschrift des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zutreffend ausgelegt haben, so wäre diese Vorschrift nicht verfassungsgemäß. § 33 EStG hätte eine Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern zur Folge, da diese unterschiedliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückzulegen hätten und dies bei der Einkommensteuerfestsetzung nicht entsprechend berücksichtigt würde. Das FG habe darüber hinaus zu Unrecht auf eine unfreiwillige Vermögensminderung, nämlich den Motorschaden, bei dem Kläger abgestellt. Vielmehr sei entscheidend, dass der Kläger im Streitfall sein Fahrzeug bereits zu einem Preis von 3 850 € einem Käufer zum Kauf angeboten habe. Dies sei eine freie Willensentscheidung gewesen. Demnach sei der Begriff der Aufwendungen vom FG falsch ausgelegt worden.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger haben den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit gegebenenfalls veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Handelt es sich, wie im Streitfall, auch um verfassungsrechtliche Fragen, ist überdies auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einzugehen.

Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann zum Beispiel geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46, m.w.N.).

2. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

a) Der BFH hat mehrfach entschieden, dass ein PKW unabhängig davon, ob und in welchem Umfang er für Fahrten im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit genutzt werde, nicht zum lebensnotwendigen Bedarf gehöre. Ein Abzug des durch einen Unfall bei einem PKW entstandenen Vermögensverlusts als außergewöhnliche Belastung komme grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteile vom 28. Februar 1964 VI 180/63 S, BFHE 79, 602, BStBl III 1964, 453; vom 17. Oktober 1973 VI R 84/70, BFHE 111, 63, BStBl II 1974, 104, und vom 17. Oktober 1973 VI R 143/71, BFHE 111, 65, BStBl II 1974, 105). Eine Ausnahme gilt lediglich bei Steuerpflichtigen, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit einem Kfz fortbewegen können. Soweit danach Kfz-Kosten z.B. für eine Urlaubsreise als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, gilt dies auch für einen dabei erlittenen Unfallschaden, für den der Steuerpflichtige keinen Ersatz vom Schädiger erlangen kann (BFH-Urteil vom 15. November 1991 III R 30/88, BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179).

b) Im Streitfall setzen sich die Kläger mit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der hierzu ergangenen Literatur nicht auseinander. Dies wäre im Streitfall aber besonders angezeigt gewesen, zumal das FG sich in seinem Urteil ausdrücklich auf die zitierte Rechtsprechung gestützt hat. Soweit die Kläger einen Verfassungsverstoß rügen, fehlt gleichfalls jeglicher Hinweis auf einschlägige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung.

Mit ihren Ausführungen wenden sich die Kläger im Kern gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Urteils, wobei sie ihre Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des FG setzen. Dies vermag die Zulassung der Revision indes nicht zu rechtfertigen. Die Rügen der Kläger betreffen auch keinen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung, der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO führt (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445, m.w.N.).

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