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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.01.2007
Aktenzeichen: III B 168/05
Rechtsgebiete: InvZulG 1993, AO, FGO


Vorschriften:

InvZulG 1993 § 6 Abs. 1 Satz 1
InvZulG 1993 § 6 Abs. 3 Satz 1
AO § 89 Satz 1
AO § 110
AO § 110 Abs. 3
AO § 150 Abs. 3 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der mit dem ...handwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist, stellte für das Kalenderjahr 1995 einen Antrag auf Investitionszulage. Der am 13. März 1996 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) eingegangene Antrag war nicht vom Kläger, sondern von dessen Ehefrau mit dem Familiennamen unterschrieben worden. Gegenstand des Antrags war u.a. ein LKW, für den der Kläger bereits für das Kalenderjahr 1994 Investitionszulage beantragt hatte. Dem Antrag für 1995 war eine Kopie des insoweit ablehnenden Investitionszulagenbescheides für 1994 beigefügt. Das FA setzte mit Bescheid vom 9. Mai 1996 die Investitionszulage auf ... DM fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Anlässlich einer Prüfung an Amtsstelle stellte das FA den Mangel der Unterschrift fest und forderte mit Bescheid vom 2. März 1998 die Investitionszulage zurück. Mit seinem Einspruch machte der Kläger geltend, seine Ehefrau sei für alle betrieblichen Entscheidungen unterschriftsberechtigt. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass seine eigene Unterschrift für einen wirksamen Antrag erforderlich sei. Das FA hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass nur die Unterschrift des Anspruchsberechtigten ausreiche. Da der Antrag lange vor Ablauf der Antragsfrist eingereicht worden sei, müsse ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Der Kläger legte in diesem Zusammenhang einen von ihm unterschriebenen Investitionszulagenantrag sowie eine auf seine Ehefrau ausgestellte Vollmacht vor. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Investitionszulagengesetzes 1993 (InvZulG 1993) sei der Antrag auf Investitionszulage bis zum 30. September des dem Investitionszulagenjahr nachfolgenden Kalenderjahrs einzureichen. Der Antrag sei nach amtlichem Vordruck zu stellen und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unterschreiben (§ 6 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1993). Nach ständiger Rechtsprechung sei dem Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterschrift regelmäßig nur dann genügt, wenn der Anspruchsberechtigte den Antrag persönlich unterzeichne. Die eigenhändige Unterschrift sei innerhalb der Antragsfrist zu leisten. Andernfalls sei der Investitionszulagenantrag als Verfahrenshandlung unwirksam. Die Voraussetzungen des § 150 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) lägen im Streitfall nicht vor, da der Kläger nicht längerfristig abwesend gewesen sei. Das FA habe auch nicht gegen den Grundsatz nach Treu und Glauben verstoßen. Der Senat könne insbesondere keinen Verstoß gegen die aus § 89 Satz 1 AO resultierende Hinweispflicht feststellen. Da die Ehefrau lediglich mit dem Nachnamen unterzeichnet habe, sei der Unterschriftenmangel für den Sachbearbeiter nicht ohne weiteres erkennbar gewesen.

Eine Ausnahme von dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift könne auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Anerkennung von Investitionszulagenanträgen ohne Unterschrift gemacht werden. Mit dem vom BFH entschiedenen Fall (Urteil vom 13. Dezember 2001 III R 24/99, BFHE 196, 464, BStBl II 2002, 159) sei der Streitfall nicht vergleichbar, weil die mit dem Antrag übersandten Unterlagen keine Unterschriften aufwiesen. Auch sei der Antrag für das Kalenderjahr 1994 dem Investitionszulagenantrag 1995 nicht beigefügt gewesen.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO lägen ebenfalls nicht vor, weil die Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO abgelaufen sei. Im Übrigen scheide eine Wiedereinsetzung auch deshalb aus, weil der Kläger nicht ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Ausschlussfrist einzuhalten (§ 110 Abs. 1 Satz 1 AO). Aufgrund des Hinweises im Antragsformular, dass der Anspruchsberechtigte eigenhändig zu unterschreiben habe, habe er erkennen können, dass die von seiner Ehefrau geleistete Unterschrift nicht ausreiche.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, mit der er die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) begehrt. Die Rechtsfrage laute, ob zwischen dem BFH-Urteil in BFHE 196, 464, BStBl II 2002, 159 und dem Urteil der Vorinstanz eine Divergenz bestehe. Der Streitfall sei diesem Urteil weitgehend vergleichbar. Die Anträge 1994 und 1995 trügen seine, des Klägers, zutreffende Anschrift. Die den Anträgen 1994 und 1995 beigefügten Kopien der Lieferantenrechnungen für den Erwerb der angeschafften Wirtschaftsgüter und Unterlagen ließen erkennen, dass die Einreichung durch einen unbefugten Dritten gänzlich unwahrscheinlich sei. Seine Ehefrau, welche den Antrag 1995 unterschrieben habe, habe umfassende Zeichnungsvollmacht gehabt. Der zuständige Bearbeiter des FA, welcher den Antrag entgegengenommen habe, habe keine Zweifel gehabt, dass der Antrag von ihm, dem Kläger, herrühre und zur wirksamen Antragstellung bestimmt sei. Das Geltenlassen seiner Unterschrift unter dem Antrag 1994 sei infolge des Tenors und der Begründung des vorgenannten BFH-Urteils absolut vertretbar und liege im Ermessen der Finanzverwaltung des Landes. Nach dem Tenor des Urteils des BFH sei entscheidend die Gewähr für die Urheberschaft und den Äußerungswillen des Anspruchsberechtigten, und die lasse sich im vorliegenden Fall nicht bezweifeln. Der BFH habe entgegen dem Wortlaut des Gesetzes den Antrag auch ohne eigenhändige Unterschrift auf dem Antragsformular ausnahmsweise als wirksam gestellt akzeptiert, wenn sich aus den beigefügten Unterlagen --wie im Streitfall-- eine vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Äußerungswillen des Anspruchsberechtigten ergebe. Der Antrag mit der Unterschrift seiner Ehefrau sei deshalb innerhalb der vorgeschriebenen Frist gestellt worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei deshalb nicht erforderlich gewesen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger hat keine der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Im Kern wendet sich der Kläger gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils, was eine Zulassung der Revision nicht begründen kann. Mit der Behauptung, das FG habe das BFH-Urteil in BFHE 196, 464, BStBl II 2002, 159 nicht entsprechend angewandt, obwohl es sich um einen vergleichbaren Sachverhalt handele, wird insbesondere auch keine Divergenz ausreichend dargelegt, sondern nur eine fehlerhafte Subsumtion unter die Rechtsausführungen des vorgenannten BFH-Urteils behauptet.

Im Übrigen bestehen gegen das FG-Urteil auch keine inhaltlichen Bedenken. Das FG hat vielmehr die ständige Rechtsprechung des BFH zutreffend angewandt, wonach der Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1993 eigenhändig zu unterschreiben ist und die eigenhändige Unterschrift innerhalb der Frist geleistet werden muss (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1998 III R 58/95, BFHE 187, 141, BStBl II 1999, 237). Eine Ausnahme von diesen Erfordernissen im Sinne der vom Kläger zitierten BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil in BFHE 196, 464, BStBl II 2002, 159) liegt schon deshalb nicht vor, weil der Antrag von der Ehefrau (mit dem Nachnamen) unterschrieben ist und im Streitfall darüber hinaus keine weiteren Unterlagen beigefügt waren, die eine der Urheberschaft des Klägers vergleichbare Gewähr für die Unterschrift und den Äußerungswillen des Anspruchsberechtigten ergeben könnten. Auch die Ausführungen des FG zum Nichtvorliegen eines Verstoßes des FA gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie zur Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO lassen keine Rechtsfehler erkennen.

Der Senat verkennt nicht, dass die Rückforderung der Investitionszulage für den Kläger eine wirtschaftliche Härte bedeuten kann. Eine möglicherweise gebotene Billigkeitsentscheidung des FA ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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