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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.10.2002
Aktenzeichen: III B 17/02
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 129
FGO § 105 Abs. 5
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Beschluss vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254). Die Voraussetzungen sind darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) halten für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob es einem Steuerpflichtigen als grobes Verschulden angelastet werden könne, wenn er trotz seiner Angaben im Fragebogen für Gewerbeanmeldung eine steuerliche Beratung nicht in Anspruch nimmt. Ob die Kläger damit überhaupt eine Rechtsfrage herausgestellt haben, kann dahingestellt bleiben. Sie ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig, denn es ist offenkundig, dass ein Steuerpflichtiger, der in seiner Gewerbeanmeldung einen steuerlichen Berater benennt, später seine Gewinnermittlungen aber selbst fertigt, nicht allein deshalb grob fahrlässig handelt. Das Finanzgericht (FG) hat sein Urteil auch nicht auf diese Annahme gestützt. Es hat vielmehr u.a. hieraus geschlossen, der Kläger habe selbst erkannt, dass er nicht über die Fähigkeiten verfüge, seinen steuerlichen Verpflichtungen als Gewerbetreibender ohne fachkundige Hilfe nachzukommen.

Die Kläger tragen ferner vor, das FG habe verkannt, dass es sich bei dem Fragebogen für Gewerbeanmeldungen nicht um ein Merkblatt oder eine Mitteilung der Finanzbehörde, sondern einer anderen Behörde handele, zudem sei der Fragebogen für Gewerbeanmeldung nicht umfassend und für den normalen Steuerbürger auch nicht verständlich. Mit diesen Ausführungen wird weder eine Rechtsfrage dargetan noch ist daraus ersichtlich, inwieweit dies für die Entscheidung des Falles erheblich sein soll. Keine Rechtsfrage enthält auch das Vorbringen, das FG sei nicht auf die Frage eingegangen, was es unter den persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen des Klägers verstehe.

2. Unschlüssig ist der Vortrag, das Urteil weiche von der Entscheidung des FG Berlin vom 26. August 1998 8 K 8072/97 (juris) ab. Die Kläger haben die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO nicht hinreichend dargetan. Hierzu wären Ausführungen erforderlich gewesen, dass den Entscheidungen ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen und das FG Berlin in seiner Entscheidung einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Die Ausführungen in der Begründung erschöpfen sich aber in dem Hinweis auf die angeblich abweichende Entscheidung dieses Gerichts.

Darüber hinaus betrifft das Urteil des FG Berlin einen anderen Sachverhalt. In jenem Fall hatte der Steuerpflichtige stets die Umsatzsteuervorauszahlungen bei der Gewinnermittlung als Betriebsausgaben abgezogen und den Abzug lediglich in einem Jahr vergessen. Deshalb hielt es das FG Berlin für ausgeschlossen, dass der Steuerpflichtige den Abzug aufgrund eines --die Anwendung des § 129 der Abgabenordnung (AO 1977) ausschließenden-- Rechtsirrtums unterlassen hatte. Im Streitfall hatte der Kläger dagegen von Beginn seiner gewerblichen Tätigkeit an die Umsatzsteuerzahlungen nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht. Hieraus schloss der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt), dass sich der Kläger über die Abziehbarkeit nicht im Klaren gewesen sei. Unsicherheiten des Steuerpflichtigen, was als Betriebsausgabe zu erfassen sei, stellten aber keine offenbaren Unrichtigkeiten i.S. des § 129 AO 1977 dar.

Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO), da der Rechtsstreit keine ungeklärten Rechtsfragen aufwirft und auch keine Argumente gegen die bisherige Rechtsprechung des BFH vorgebracht werden.

3. Der Verfahrensmangel ist ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Die Kläger tragen nicht vor, mit welchem Vorbringen zu § 129 AO 1977 sich das FG nicht auseinander gesetzt hat. Im Übrigen hat das FG seine eigene Auffassung zu § 129 AO 1977 dadurch dargelegt, dass es sich durch Verweis auf die Einspruchsentscheidung die Rechtsauffassung des FA zu Eigen gemacht hat. Diese Verfahrensweise ist durch § 105 Abs. 5 FGO gedeckt.

4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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