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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.01.2002
Aktenzeichen: III B 170/01
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 128 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2
GKG § 8 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) wegen Aussetzung der Vollziehung des geänderten Einkommensteuerbescheides für 1998 vom 26. Juni 2001 des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) abgelehnt, ohne sich im Tenor oder in den Entscheidungsgründen seines Beschlusses zur Zulassung der Beschwerde gegen diese Entscheidung zu äußern. Allerdings enthält die Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass den Beteiligten gegen den Beschluss die Beschwerde zustehe.

Der Antragsteller legte durch seine Prozessvertreter Beschwerde ein, weil seine frühere Ehefrau ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung für das Streitjahr 1998 rechtsmissbräuchlich verweigert habe.

II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie mangels Zulassung durch das FG nicht statthaft ist (§ 128 Abs. 3, § 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. September 1996 III B 151/96, BFH/NV 1997, 256).

Der angefochtene Beschluss enthält weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen Ausführungen, denen die Zulassung der Beschwerde wegen eines der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe (vgl. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO) entnommen werden könnte. Schweigen über die Zulassung bedeutet indes Nichtzulassung, so dass die Beschwerde unstatthaft ist.

2. Auch der dem Beschluss des FG beigefügten Rechtsmittelbelehrung, nach der den Beteiligten gegen diesen Beschluss die Beschwerde zustehen soll, enthält keine Zulassung der Beschwerde.

Für die Zulassung der Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO ist zwar von Gesetzes wegen keine besondere Form vorgeschrieben (vgl. BFH-Beschluss vom 10. August 1999 VII B 22/99, BFH/NV 2000, 77). Indes muss sie nach ständiger Rechtsprechung durch eine besondere Entscheidung erfolgen. Es reicht danach grundsätzlich nicht aus, dass eine Rechtsmittelbelehrung lediglich von der Zulässigkeit der Beschwerde ausgeht. In einem solchen Fall liegt vielmehr eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vor, welche die für die Zulassung des Rechtsmittels erforderliche eigenständige Entscheidung des FG nicht ersetzen kann (Beschluss des BFH in BFH/NV 1997, 256).

Unter besonderen Voraussetzungen kann ausnahmsweise auch ein in der Rechtsmittelbelehrung des FG-Beschlusses enthaltener ausdrücklicher Ausspruch, dass die Beschwerde zulässig sei, als Beschwerdezulassung anerkannt werden. Da die Beschwerde jedoch stets ausdrücklich durch besondere Entscheidung zugelassen werden muss, reicht es nicht aus, dass eine Rechtsmittelbelehrung lediglich von der Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Beschluss des FG ausgeht und nicht unmissverständlich zu erkennen gibt, dass mit ihr selbst die Beschwerde durch besondere Entscheidung aus einem der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe zugelassen wird. Vielmehr kann eine Rechtsmittelbelehrung, nach der --ohne Hinweis auf die besondere Entscheidung über die Zulassung-- die Beschwerde als zulässig angesehen wird, nur als unrichtige Rechtsmittelbelehrung verstanden werden.

Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt indes nicht dazu, dass ein nach dem Gesetz nicht zulässiges Rechtsmittel als zulässig zu behandeln ist (BFH-Beschluss vom 18. September 1997 VII B 161/97, BFH/NV 1998, 484).

Das FG hat eine Beschwerde gegen seinen Beschluss auch nicht nachträglich zugelassen.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen, weil der Antragsteller die Beschwerde aufgrund einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung eingelegt hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 256).



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