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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.07.2007
Aktenzeichen: III B 174/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 132
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie wird gemäß § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) darauf hinweisen, das Finanzgericht (FG) habe unzutreffend die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung bejaht, genügen diese Ausführungen nicht zur Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision. Die Kläger wenden sich damit gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils des FG. Damit wird kein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dargelegt (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Senats vom 23. Februar 2007 III B 17/06, BFH/NV 2007, 1117).

Die Kläger haben insbesondere nicht, wie es für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder der Erforderlichkeit einer Revisionsentscheidung zur Rechtsfortbildung erforderlich ist, eine klar umrissene Rechtsfrage herausgestellt und anhand unterschiedlicher Meinungen in der Rechtsprechung, im Schrifttum oder in Verwaltungsanweisungen die Klärungsbedürftigkeit der Frage im Interesse der Allgemeinheit verdeutlicht (z.B. BFH-Beschluss vom 14. März 2007 VIII B 131/06, BFH/NV 2007, 1176). Sie haben auch nicht die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung der Rechtsprechungseinheit durch Benennung eines abstrakten Rechtssatzes, der das erstinstanzliche Urteil trägt, und Gegenüberstellung eines aus einer genau bezeichneten BFH-Entscheidung oder einer Entscheidung eines anderen Gerichts abgeleiteten abstrakten Rechtssatzes aufgezeigt (z.B. BFH-Beschluss vom 13. März 2007 VI B 96/06, BFH/NV 2007, 1131).

2. Auch die Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Kläger rügen, das FG habe gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen, da es den von ihnen in der Klageschrift und in einem späteren Schriftsatz gestellten Beweisanträgen nicht nachgekommen sei und ohne Beweisaufnahme eine wertende Entscheidung getroffen habe.

Dieser behauptete Verfahrensfehler kann in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. Wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das FG geltend gemacht, auf deren Beachtung der Betroffene verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--), setzt deren schlüssige Rüge den Vortrag des Beschwerdeführers voraus, dass er den Verstoß in der Vorinstanz gerügt hat bzw. aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer solchen Rüge vor dem FG gehindert gewesen ist. Zu den verzichtbaren Mängeln gehört die Verletzung der Vorschriften über die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (z.B. BFH-Beschluss vom 28. August 2006 V B 26/06, BFH/NV 2006, 2293) und auch der Sachaufklärungspflicht durch das Übergehen eines Beweisantrags (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Januar 2005 VII B 61/04, BFH/NV 2005, 921). Die Kläger haben indes nicht aufgezeigt, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem FG das Unterlassen der Vernehmung der benannten Zeugen gerügt haben. Das ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung. Es ist auch nicht ersichtlich, warum den fachkundig vertretenen Klägern eine solche Rüge nicht möglich gewesen sein soll.

Der Einwand, das FG habe einen Beschluss des Sächsischen FG über die Aussetzung der Vollziehung sowie die Einstellung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft X nicht gewürdigt, greift ebenfalls nicht durch. Wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, hat das FG den Beschluss des Sächsischen FG zur Kenntnis genommen. Im Übrigen haben die Kläger nicht ausgeführt, inwiefern die Entscheidung des FG auf der Nichtberücksichtigung des Beschlusses des Sächsischen FG bzw. der Einstellung des Strafverfahrens beruhen könnte (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. August 1999 VII B 4/99, BFH/NV 2000, 214). Sie haben nicht angegeben, welche Schlussfolgerungen sich bei Berücksichtigung dieser Umstände für das FG ergeben hätten.

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