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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.07.2000
Aktenzeichen: III B 18/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (vgl. § 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die von der Beschwerde behaupteten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO sind nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt worden (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Danach muss für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zunächst einmal eine konkrete Rechtsfrage herausgearbeitet werden. Ferner ist darzulegen, weshalb diese Frage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für die Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlich geklärt werden muss. Gibt es zu der betreffenden Rechtsfrage bereits Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), so ist insbesondere auszuführen, weshalb trotzdem weiterer oder ggf. erneuter Klärungsbedarf bestehe (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Februar 1999 III B 194/96, BFH/NV 1999, 1123, m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Beschwerde nicht.

Es wird bereits keine bestimmte, im Allgemeininteresse klärungsbedürftige Rechtsfrage herausgearbeitet. Vielmehr behauptet die Beschwerde ausschließlich, das Urteil sei unrichtig, weil das Finanzgericht (FG) nicht anhand des ihm bekannten Sachverhalts die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur zulagenrechtlichen Behandlung von (kapitalistischen) Betriebsaufspaltungen, die nunmehr auch vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Schreiben vom 13. September 1999 (BStBl I 1999, 839) ausdrücklich anerkannt worden seien, auf den Streitfall angewendet habe.

Allein die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffende Einwände sind jedoch im Zulassungsverfahren unbeachtlich (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1999 X B 203/98, BFH/NV 2000, 435, m.w.N.).

2. Für die Bezeichnung der Abweichung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 3 FGO genügt es nicht, die Entscheidungen, von denen das FG abgewichen sein soll, mit Datum und Aktenzeichen zu benennen. Vielmehr muss die Beschwerde darüber hinaus dartun, dass das FG mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des BFH aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen sei. In der Beschwerdeschrift müssen die divergierenden Rechtssätze im Urteil des FG und in der Entscheidung des BFH einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird. Mit der Rüge, das FG habe die vom BFH entwickelten Rechtsgrundsätze zu Unrecht oder unzutreffend auf den im Streitfall zu beurteilenden Sachverhalt angewendet, wird keine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO bezeichnet (BFH-Beschluss vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, unter Ziff. I. der Gründe).

Von einer weiteren Begründung sieht der erkennende Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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