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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.07.2002
Aktenzeichen: III B 18/02
Rechtsgebiete: InvZulG 1991


Vorschriften:

InvZulG 1991 § 2
InvZulG 1991 § 2 Satz 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), wenn deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254).

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) herausgestellte Frage, ob die Verbleibensvoraussetzungen von § 2 des Investitionszulagengesetzes 1991 (InvZulG 1991) erfüllt sind, wenn die Wirtschaftsgüter zwar einem Unternehmen mit Sitz in den alten Bundesländern dauerhaft vermietet, jedoch ganz überwiegend im Fördergebiet eingesetzt werden, ist geklärt.

Nach § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1991 müssen die neu angeschafften und hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben. Werden sie innerhalb des Dreijahreszeitraums einem anderen Betrieb überlassen, sind nach der Rechtsprechung des Senats die Verbleibensvoraussetzungen nur dann erfüllt, wenn es sich entweder um eine nur kurzfristige Nutzungsüberlassung --bis zu drei Monaten-- handelt (BFH-Urteil vom 3. August 2000 III R 76/97, BFHE 194, 282, BStBl II 2001, 446) oder wenn der Betrieb, dem die Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlassen werden, seinerseits die Verbleibensvoraussetzungen erfüllt (BFH-Urteile vom 2. März 1990 III R 77/88, BFHE 160, 370, BStBl II 1990, 750; in BFHE 194, 282, BStBl II 2001, 446, sowie vom 13. Dezember 2001 III R 24/99, BFHE 196, 464, BStBl II 2002, 159).

Da die Druckgaskesselwagen nach ihrer Anschaffung dauerhaft an einen Betrieb mit Sitz in München vermietet worden waren, sind die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1991 nicht gegeben. Das Gesetz fördert einen Betrieb bzw. eine Betriebsstätte im Fördergebiet, in dessen räumlichen Bereich die Wirtschaftsgüter verbleiben; der tatsächliche Einsatz der Wirtschaftsgüter im Fördergebiet genügt nicht. Der Kläger kann daher nicht allein deshalb die Investitionszulage beanspruchen, weil die in den alten Bundesländern ansässige Mieterin die Kesseldruckwagen hauptsächlich im Fördergebiet eingesetzt hatte. Das Investitionszulagengesetz bezweckt, die Wirtschaftskraft in den neuen Bundesländern u.a. durch Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze zu stärken. Dieses Ziel wird nicht erreicht, wenn Aufträge durch Firmen in den alten Bundesländern wahrgenommen werden, auch wenn sie der Versorgung der Bevölkerung im Fördergebiet mit Flüssiggas dienen.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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