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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.02.1999
Aktenzeichen: III B 194/96
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung.

Nach dieser Vorschrift muß für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung zunächst einmal eine konkrete Rechtsfrage herausgearbeitet werden. Sodann ist darzulegen, weshalb diese Frage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für die Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlich geklärt werden sollte (siehe hierzu aus jüngerer Zeit z.B. den Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 1997 XI B 54/97, BFH/NV 1998, 614). Gibt es zu der betreffenden Rechtsfrage bereits BFH-Entscheidungen, ist insbesondere auszuführen, weshalb trotzdem noch Klärungsbedarf bestehe (siehe hierzu z.B. den Senatsbeschluß vom 17. Juni 1998 III B 153/95, BFH/NV 1998, 1508).

Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht.

Es wird nicht einmal deutlich, um welche Rechtsfrage es ihm genau geht. Denkbar ist zum einen, daß er die Wertungen des Statistischen Bundesamts, die in der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, ihren Niederschlag gefunden haben, für unzutreffend hält. Ebenso denkbar ist aber auch, daß er diese Wertungen im Grundsatz für zutreffend hält, nur auf seinen eigenen Fall nicht angewendet wissen möchte.

Beide Male hätte er sich dann jedoch weiter mit der bereits vorhandenen Rechtsprechung des BFH auseinandersetzen müssen. So hat der BFH in ständiger Rechtsprechung das der Klassifikation der Wirtschaftszweige vorausgegangene "systematische Verzeichnis" der Wirtschaftszweige als für die Abgrenzung anderer Tätigkeiten vom verarbeitenden Gewerbe maßgebend angesehen (siehe hierzu insbesondere das Senatsurteil vom 30. Juni 1989 III R 85/87, BFHE 157, 291, BStBl II 1989, 809, mit zahlreichen Hinweisen). Nichts anderes gilt für die nunmehr einschlägige Klassifikation der Wirtschaftszweige.

Ebenso hat der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Finanzämter die in diesen Verzeichnissen vorgenommene Zuordnung in aller Regel auf den konkreten Einzelfall zu übertragen haben, außer dies würde zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führen (siehe zuletzt Senatsurteil vom 11. April 1995 III R 77/91, BFH/NV 1995, 1090, sowie Senatsbeschluß vom 26. Februar 1998 III B 5/97, BFH/NV 1998, 1260).

Statt sich mit der genannten Rechtsprechung des BFH auseinanderzusetzen, hat der Kläger letztlich nur die materielle Unrichtigkeit des Urteils des Finanzgerichts geltend gemacht und dies auch noch ohne jeden substantiellen Vortrag.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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