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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.10.2006
Aktenzeichen: III B 196/05
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 33
FGO § 56
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielen als Lehrer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit; der Kläger ist behindert (GdB 50). Sie hatten für 22 000 DM ein gestohlenes Automobil erworben. Nachdem dies aufgeklärt und von ihnen die Herausgabe verlangt wurde, erwarben Sie das Fahrzeug für 25 000 DM vom Versicherer des Geschädigten.

Ihre Klage, mit der sie den Abzug des an den Versicherer gezahlten Kaufpreises als außergewöhnliche Belastung begehrten, wies das Finanzgericht (FG) ab. Weder die Aufwendungen für die erstmalige Anschaffung noch für die "Wiederbeschaffung" des zum Privatvermögen gehörenden Fahrzeuges könnten nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgezogen werden, da diese nicht zwangsläufig gewesen seien. Das mit dem Kauf von einer unbekannten Privatperson verbundene Risiko könne nicht über § 33 EStG teilweise der Allgemeinheit aufgebürdet werden. Aufwendungen, für die der Steuerpflichtige einen Gegenwert erhalte, blieben --außer bei der Wiederbeschaffung notwendigen Hausrats-- bei § 33 EStG unberücksichtigt.

Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde. Die Kläger tragen vor, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob von der sog. Gegenwertlehre, auf die das FG die Klageabweisung gestützt habe, eine Ausnahme zu machen sei, wenn ein PKW gestohlen werde und der Steuerpflichtige deshalb ein Ersatzfahrzeug anschaffen müsse. Diese Frage sei entscheidungserheblich; es werde nicht der Vermögensverlust, sondern der Wiederbeschaffungsaufwand geltend gemacht. Gegen den Schaden hätten sie sich auch nicht durch eine allgemein übliche Versicherung schützen können; über das Bestehen einer Versicherung seien sie im Übrigen vom Verkäufer, einem mutmaßlichen Hehler, unter Vorlage falscher Unterlagen getäuscht worden. Auch hätten sie --anders als in der vom FG Baden-Württemberg am 5. November 1986 XII K 216/85 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1987, 299) entschiedenen Sache-- beim Erwerb alle Sorgfaltspflichten beachtet und sich insbesondere den Kfz-Brief vorlegen lassen.

Die Beschwerdebegründung war nicht unterzeichnet; die Unterschrift wurde auf einen Hinweis der Geschäftsstelle erst nach Fristablauf nachgeholt. Der Prozessbevollmächtigte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte dazu aus, er habe im Rahmen der Fristenkontrolle die Erledigung vermerkt. Dies setze voraus, dass der Schriftsatz wirksam ausgefertigt und in den Postausgang gegeben sei. Die fehlende Unterschrift müsse auf ein Versehen zurückzuführen sein; derartiges sei in seiner zehnjährigen beruflichen Tätigkeit noch nicht geschehen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), ohne dass es darauf ankommt, ob den Klägern Wiedereinsetzung (§ 56 FGO) zu gewähren ist. Denn die Kläger haben keinen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

Beruht eine Klageabweisung auf mehreren, jeweils für sich tragenden Entscheidungsgründen, so hängt die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde davon ab, dass gegen jeden dieser Entscheidungsgründe Zulassungsgründe in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise bezeichnet werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Oktober 2001 XI B 116/99, BFH/NV 2002, 331, und vom 20. Januar 2003 III B 63/02, BFH/NV 2003, 644; Dürr in Schwarz, FGO, § 116 Rz. 22; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz. 28, m.w.N.). Beruht die Klageabweisung auf einer Haupt- und einer Hilfsbegründung, so genügt die Darlegung eines Zulassungsgrundes hinsichtlich der Hilfsbegründung nicht, wenn nicht auch die Hauptbegründung des FG in Frage gestellt wird (BFH-Beschluss vom 5. November 2002 II B 199/01, BFH/NV 2003, 330).

Das FG hat seine Entscheidung vorrangig auf die fehlende Zwangsläufigkeit der Anschaffung bzw. der "Wiederbeschaffung" des Fahrzeuges gestützt. Soweit es sodann ausgeführt hat, die Aufwendungen blieben wegen des für sie erlangten Gegenwertes für die Anwendung des § 33 EStG unberücksichtigt, handelt es sich um eine weitere Begründung des Urteils. Deshalb reichte es nicht aus, nur hinsichtlich der Anwendung der Gegenwertlehre einen Zulassungsgrund zu bezeichnen, nicht aber auch in Bezug auf die fehlende Zwangsläufigkeit der Anschaffung eines Fahrzeuges.



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