Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.01.2009
Aktenzeichen: III B 205/07
Rechtsgebiete: FGO, GG


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen der gerügten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen. Das Finanzgericht (FG) hat hinsichtlich des Streitjahres 1998 weder seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) noch den Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) verletzt.

a) Der Kläger macht in erster Linie geltend, das FG habe seinen neuen Vortrag in der mündlichen Verhandlung, das Gebäude auf dem Grundstück L sei bereits 1993 buchhalterisch erfasst worden, nicht vollständig zur Kenntnis genommen. Aus dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz vom 30. August 2007 und der beigefügten Vorstandsvorlage der B-AG sowie dem Protokoll vom 8. März 1993 ergebe sich, dass der Verkauf des Grundstücks L bereits 1993 festgestanden habe. Obwohl der notarielle Vertrag erst 1995 geschlossen worden sei, sei der Unternehmenssitz bereits 1993 auf das Grundstück L verlegt worden. Der Zugang in der Bilanz "Fassadendämmung/Fenster/Türen" und "Werkstattgebäude" betreffe das Gebäude auf dem Grundstück L. Auch wenn diese Buchung zu früh durchgeführt worden sei, weil er, der Kläger, noch nicht Eigentümer gewesen sei, so sei das Gebäude doch --entgegen den bisherigen Annahmen-- in der Bilanz erfasst gewesen, sodass eine Bilanzberichtigung im Jahr 1998 nicht mehr möglich sei. Das FG habe diesen neuen Vortrag als abwegig und unglaubwürdig bezeichnet. Damit habe es seinen, des Klägers, Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das FG habe sich weder mit seinem Vortrag auseinandergesetzt noch die vorgelegten Unterlagen geprüft. Es hätte auf eine weitere Sachaufklärung und ggf. Beweiserhebung hinwirken müssen. Dann hätte er weitere Unterlagen eingereicht und Rechtsanwalt Dr. A als Zeugen für die Nutzung des Grundstücks benannt.

Ferner habe sich das FG überraschend darauf gestützt, die Jahresabschlüsse seien noch 1995 nicht unter der Anschrift L, sondern unter der Anschrift zum C in D erstellt worden. Hätte das FG nachgefragt, hätte er erklären können, dass das dort befindliche Büro, "quasi die Postanschrift", auch nach dem Umzug noch einige Zeit beibehalten worden sei.

b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) verpflichtet das FG, die Beteiligten über den Verfahrensstoff zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, ihre Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern ihres Vorbringens auseinanderzusetzen. Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (z.B. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2007 III S 8/07, BFH/NV 2007, 2135, m.w.N.). Die Gewährung rechtlichen Gehörs bedeutet jedoch nicht, dass das FG den Kläger "erhören", sich also seinen rechtlichen Ansichten anschließen müsste (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. November 2007 VIII B 121/07, BFH/NV 2008, 397, m.w.N.).

c) Entgegen der Behauptung des Klägers hat das FG das neue Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.

Es hat im Urteil den neuen Vortrag des Klägers wiedergegeben und sich damit sowie mit den vorgelegten Unterlagen eingehend befasst. Es hat detailliert ausgeführt, warum es dem neuen Vortrag des Klägers nicht folgt.

Es liegt auch keine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung vor. Denn der Hinweis des FG darauf, dass die Jahresabschlüsse noch im Jahr 1995 unter der seit 1991 verwendeten Anschrift zum C in D erstellt worden seien, war für die Entscheidung nicht ausschlaggebend, sondern lediglich ein zusätzliches Indiz dafür, dass das Gebäude auf dem Grundstück L im Jahre 1993 noch nicht dem Betrieb zugeführt worden war.

d) Nicht erkennbar ist, auf welche Weise das FG nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung den Sachverhalt hätte weiter aufklären sollen. Einen Antrag auf Vernehmung von Rechtsanwalt Dr. A hat der Kläger nicht gestellt. Dafür, dass dieser für das Verfahren erhebliche Aussagen machen konnte, lagen keine Anhaltspunkte vor, sodass das FG auch nicht von sich aus dessen Vernehmung anordnen musste.

2. Die Ausführungen des Klägers zum Streitjahr 2000 lassen keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO erkennen. Mangels Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) ist die Beschwerde daher hinsichtlich des Streitjahres 2000 bereits unzulässig.



Ende der Entscheidung

Zurück