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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.01.2001
Aktenzeichen: III B 21/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 6 Abs. 1
FGO § 6 Abs. 4
FGO § 6 Abs. 1 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1 a.F.
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln. Die grundsätzliche Bedeutung muss schlüssig dargelegt werden. Insbesondere muss ausgeführt werden, dass die in Rede stehende Rechtsfrage in einem nachfolgenden Revisionsverfahren auch geklärt werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1999 I B 46/99, BFH/NV 2000, 955; vom 29. Oktober 1992 I B 81/92, BFH/NV 1993, 315).

b) Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob es mit EG-Recht vereinbar sei, von einem italienischen Kläger Nachweise zu verlangen, die ein deutscher Steuerpflichtiger nicht erbringen müsse und auch nicht könne, ist nicht klärungsbedürftig, da offenkundig ist, dass diese Frage zu verneinen ist. Sie ist zudem in einem nachfolgenden Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, da sie für den zu entscheidenden Fall nicht rechtserheblich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Februar 1994 VII B 127/93, BFH/NV 1994, 873).

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage deshalb abgewiesen, weil der Kläger die Notwendigkeit der Unterhaltsleistungen an seinen in Italien lebenden Bruder trotz seiner erhöhten Mitwirkungspflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 90 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO 1977--) nicht hinreichend dargelegt und auch nicht nachgewiesen habe. Das FG ist hierbei davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Steuervergünstigung vom Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden müssen und dass ein Steuerpflichtiger die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Tatsachen trägt, die die Steuerermäßigung begründen. Kann demgemäß ein Sachverhalt, aus dem der Steuerpflichtige einen Vorteil herleiten will, im Prozess nicht hinreichend geklärt werden, so ist ihm der Nachteil der verbleibenden Ungewissheit anzulasten. Diese Grundsätze, die der ständigen Rechtsprechung des BFH entsprechen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Januar 1978 VI R 193/74, BFHE 124, 508, BStBl II 1978, 338), gelten für alle Steuerpflichtigen. Die vom Kläger aufgeworfene Frage wäre daher im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht entscheidungserheblich, da die Nationalität des Klägers für die Entscheidung des Falles unbeachtlich ist.

2. Auch die geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht schlüssig dargetan.

a) Soweit der Kläger rügt, das FG habe gegen § 76 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verstoßen, weil es seine Entscheidung überraschend auf seine angeblich mangelnde Mitwirkung gestützt habe, hat der Kläger weder vorgetragen, was er im Falle eines entsprechenden Hinweises vorgetragen hätte, aus welchem Grund Anlass zu einem Hinweis des Gerichts bestand noch dass die Entscheidung dann möglicherweise anderweitig ausgefallen wäre. Eine auf die Verletzung der Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) als Verfahrensmangel gestützte Nichtzulassungsbeschwerde setzt für die Annahme einer zureichenden Begründung i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO aber entsprechende Angaben voraus (BFH-Beschluss vom 14. Juni 1988 V B 38/88, BFH/NV 1989, 373).

Eine Überraschungsentscheidung liegt im Übrigen nicht vor. Da er sowohl im Verwaltungs- als auch im Klageverfahren aufgefordert worden war, Nachweise darüber vorzulegen, dass sich der Bruder ernsthaft darum bemüht habe, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln, z.B. Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, zu bestreiten, war für den Kläger offensichtlich, dass das Gericht von ihm weitere Darlegungen und Beweise für erforderlich erachtete. Das Gericht hat damit vom Kläger auch nichts Unmögliches verlangt. Derartige Darlegungen und ihre Glaubhaftmachung bereiten schon deshalb keine Schwierigkeiten, weil Steuerpflichtige, die sich dem Ansinnen ihrer Verwandten gegenüber sehen, sie finanziell zu unterstützen, weil sie selbst nicht ihren Lebensunterhalt bestreiten könnten, regelmäßig die gleichen Nachforschungen anstellen dürften.

b) Unsubstantiiert ist auch die Rüge der überlangen Dauer des Klageverfahrens. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass eine Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt für ihn hätte günstiger ausfallen können (BFH-Beschluss vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148). Zur Kausalität von Verfahrensdauer und Ausgang des Verfahrens vorzutragen hätte aber schon deshalb Anlass bestanden, weil der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren anlässlich einer Vorsprache an Amtsstelle am 4. Juli 1985 auf die mangelnden Nachweise hingewiesen worden war. Im nachfolgenden Klageverfahren wurde er am 16. Februar 1989 vom Berichterstatter aufgefordert zu belegen, dass sich der Bruder des Klägers im Streitjahr und im Jahr davor ernsthaft bemüht habe, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Der Kläger hat hierauf wiederholt vorgetragen, eine derartige Beweisführung sei nicht möglich. Abgesehen davon hat der Kläger die Dauer des Verfahrens selbst veranlasst, als er im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1220/88 die Aussetzung des Verfahrens beantragt hat.

c) Da Beschlüsse gemäß § 6 Abs. 1 FGO, mit denen ein Rechtsstreit einem Senatsmitglied als Einzelrichter übertragen wird, gemäß § 6 Abs. 4 FGO nicht anfechtbar sind, kann die fehlerhafte Bejahung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGO nur dann zu einer Aufhebung des Urteils des Einzelrichters führen, wenn dadurch das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen wäre. Diese Verletzung kann aber nicht im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geltend gemacht werden, sondern nur im Rahmen einer zulassungsfreien Verfahrensrevision gemäß §§ 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO a.F., 119 Nr. 1 FGO.

Von einer weiteren Begründung sieht der erkennende Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) ab.



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