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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.03.2009
Aktenzeichen: III B 219/08
Rechtsgebiete: EStG, FGO, ZPO


Vorschriften:

EStG § 62 Abs. 2
FGO § 74
FGO § 155
ZPO § 251 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die aus Äthiopien stammende Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrte für ihren Sohn Kindergeld. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte den Antrag ab, da die Klägerin nicht über einen Aufenthaltstitel verfügte, der zum Bezug von Kindergeld berechtigte. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg. Im anschließenden Klageverfahren ordnete das Finanzgericht (FG) durch Beschluss vom 2. Oktober 2006 mit Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens an, weil von der Entscheidung der (damals) beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Streitsache III R 54/02 Auswirkungen auf das Klageverfahren zu erwarten seien. Unter dem Datum des 3. Juli 2008 hob das FG den Ruhensbeschluss auf und nahm das Verfahren wieder auf, da der BFH die Streitsache III R 54/02 durch Urteil vom 22. November 2007 (BFHE 220, 45, BFH/NV 2008, 457) entschieden hatte. Gegen den Beschluss wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde. Zur Begründung trägt sie vor, trotz der Entscheidung des BFH sei das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfahren 2 BvL 4/07 vorgreiflich.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat zu Recht das Verfahren wieder aufgenommen.

1.

Nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung hat das FG das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn die Beteiligten dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Verwendung des Wortes "zweckmäßig" im Gesetzestext bedeutet, dass das FG einen Ermessensspielraum bei seiner Entscheidung hat (s. BFH-Beschluss vom 10. Januar 1995 IV B 69/94, BFH/NV 1995, 802). Die Entscheidung, das Ruhen des Verfahrens für beendet zu erklären und das Verfahren wieder aufzunehmen, ist ebenfalls eine Ermessensentscheidung, die das Gericht jederzeit erlassen kann, wenn es ihm zweckmäßig erscheint (BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 802).

2.

Im Streitfall hat das FG den ihm zustehenden Ermessensspielraum nicht dadurch überschritten, dass es unter Hinweis auf die inzwischen ergangene Senatsentscheidung in BFHE 220, 45, BFH/NV 2008, 457 das Verfahren wieder aufgenommen hat. Es war daran nicht wegen des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvL 4/07 gehindert, das den Vorlagebeschluss des FG Köln vom 9. Mai 2007 10 K 1690/07 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1247) betrifft. Das FG Köln vertritt in dem zitierten Beschluss die Ansicht, die Neuregelung der Kindergeldberechtigung in § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Art. 2 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 2915, BStBl I 2007, 62) sei verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber nicht den Vorgaben nachgekommen sei, die ihm das BVerfG in dem zu § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes 1993 ergangenen Beschluss vom 6. Juli 2004 1 BvL 4/97 (BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114) gemacht habe.

Zwar könnte die Wiederaufnahme eines ruhenden Verfahrens ermessenswidrig sein, wenn das FG ohnehin gezwungen wäre, die Verfahrensaussetzung entsprechend § 74 FGO wegen des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvL 4/07 anzuordnen (s. Senatsbeschluss vom 7. Februar 1992 III B 24, 25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408). Eine Reduzierung des dem FG in § 74 FGO eingeräumten Ermessens zu einer Pflicht zur Verfahrensaussetzung ist jedoch zu verneinen, weil der BFH bereits in den Urteilen vom 15. März 2007 III R 93/03 (BFHE 217, 443, BFH/NV 2007, 1234) und in BFHE 220, 45, BFH/NV 2008, 457 entschieden hat, dass die Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern durch § 62 Abs. 2 EStG n.F. verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Kosten eines erfolglosen Beschwerdeverfahrens, das die Wiederaufnahme eines ruhenden Verfahrens betrifft, sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (BFH-Beschluss vom 9. August 2000 VI B 289/98, BFH/NV 2000, 1496; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 143 FGO Rz 7).



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