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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.11.2004
Aktenzeichen: III B 23/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht schlüssig begründet, dass das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen von einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) oder eines anderen FG abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 2 FGO).

Der Kläger trägt vor, ausreichend für den Abzug von Betriebsausgaben sei nach ständiger BFH-Rechtsprechung, dass der Steuerpflichtige den endgültigen Entschluss gefasst habe, eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit aufzunehmen und dass die Aufwendungen auch in objektivem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der geplanten Tätigkeit stünden (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1981 VIII R 107/79, BFHE 135, 431, BStBl II 1982, 495, und vom 15. April 1992 III R 96/88, BFHE 168, 133, BStBl II 1992, 819). Das FG habe entgegen dieser BFH-Rechtsprechung die Unternehmereigenschaft des Klägers abgelehnt, obwohl dieser Entschluss durch vielfache Unterlagen zur Existenzgründung und Förderung durch die X-GmbH mehr als ausreichend belegt gewesen sei.

Damit ist die geltend gemachte Divergenz zur Entscheidung des BFH als Unterfall des Zulassungsgrundes der Sicherung der Rechtsprechungseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO) nicht hinreichend dargelegt i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Der Kläger hat nicht, wie es für die Bezeichnung einer Divergenz erforderlich ist, den von ihm aus der Entscheidung des BFH abgeleiteten Rechtssätzen einen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz des FG gegenübergestellt (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 X B 152/02, BFH/NV 2003, 1603). Er rügt vielmehr, das FG habe die vom BFH entwickelten Grundsätze im Streitfall unzutreffend angewandt. Der Kläger macht damit eine unrichtige Subsumtion, d.h. einen materiell-rechtlichen Fehler des FG und keine Abweichung geltend. Denn eine Abweichung liegt nicht vor, wenn dem FG bei der Anwendung von Rechtssätzen des BFH auf den Streitfall Fehler unterlaufen (BFH-Beschluss vom 17. Februar 1999 IV B 44/98, BFH/NV 1999, 1110).

Im Übrigen liegt der Entscheidung des FG der nämliche Rechtssatz der vom Kläger angeführten Entscheidung des BFH zugrunde. Denn das FG führt aus, erforderlich für den Abzug vorab entstandener Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) sei, dass der Steuerpflichtige den endgültigen, ernsthaften und unbedingten Entschluss gefasst habe, eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG aufzunehmen.

2. Der Kläger hat auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH dann, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Frage das "abstrakte" Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die betreffende Frage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. April 2003 X B 109/02, BFH/NV 2003, 1082). Die Voraussetzungen hierfür sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage, ob der erstmalige Entschluss zur Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit durch die spätere Umwandlung der Firma in eine GmbH rückwirkend entfallen könne. Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nicht hinreichend dargetan. Der Kläger trägt nicht vor, ob diese Rechtsfrage klärungsbedürftig, also in der Literatur umstritten ist und ob hierzu bereits Rechtsprechung vorliegt.

Im Übrigen wäre diese Frage in einem nachfolgenden Revisionsverfahren nicht klärbar, denn der Kläger hat trotz Aufforderung im Klageverfahren nicht vorgetragen, welche Tätigkeiten er im Einzelnen ausgeübt hat, für die die geltend gemachten Aufwendungen (im Wesentlichen Kosten für Telefon, Miete und PKW) angefallen sein sollen. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt vorzutragen, er habe nach der Entwicklung seiner Unternehmensidee einen Investor gesucht und, nachdem er ihn gefunden habe, die GmbH gegründet. Davor sei er seines Erachtens als Einzelunternehmer tätig gewesen.

Das FG konnte angesichts dieses pauschalen Vorbringens nicht überprüfen, ob es sich bei den Aufwendungen dem Grunde nach um Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG), um Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) aus einer Tätigkeit als Einzelunternehmen oder um Anschaffungskosten der GmbH-Anteile handelt und hat die Klage aus diesem Grund abgewiesen. Die Rechtsfrage, wie Ausgaben steuerrechtlich zu behandeln sind, die in einer Zeit anfallen, in der noch ungewiss ist, ob das unternehmerische Engagement im Rahmen eines Personenunternehmens oder über eine GmbH ausgeübt werden soll, könnte daher in einem nachfolgenden Revisionsverfahren nicht entschieden werden, weil mangels Mitwirkung des Klägers im Klageverfahren offen geblieben ist, ob und ggf. wie die Ausgaben mit der angestrebten Tätigkeit zusammenhängen.

3. Unschlüssig ist die Rüge des Klägers auch insoweit, als er geltend macht, das FG habe ihm das rechtliche Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) versagt. Der Kläger macht nicht geltend, was er bei hinreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte.

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