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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.07.2007
Aktenzeichen: III B 24/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Der Kläger wendet sich --ohne sich überhaupt auf einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO zu berufen-- mit seiner Beschwerde gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des Finanzgerichts (FG). Mit den in der Darstellung der eigenen Wertung und Rechtsansicht liegenden Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit des FG-Urteils und damit der Rüge der fehlerhaften Tatsachenwürdigung und unzutreffenden Rechtsanwendung durch das FG kann die Zulassung der Revision aber nicht erreicht werden (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. August 2006 IX B 184/05, BFH/NV 2007, 70, m.w.N.).

Im Übrigen ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass ein bestandskräftiger Bescheid, mit welchem die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für das abgelaufene Kalenderjahr wegen Überschreitens des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgelehnt hat, nicht aufgrund einer späteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgehoben oder geändert werden kann, nach der im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Einkünfte des Kindes um die von ihm gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu mindern sind (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2006 III R 13/06, BFHE 214, 287, BFH/NV 2006, 2204).

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