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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.05.2000
Aktenzeichen: III B 26/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 132
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 118 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Beschwerde rügt keine der in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO genannten Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) abweichend von dem durch das Finanzgericht (FG) festgestellten Sachverhalt vortragen, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 118 Abs. 2 FGO ausgeschlossen ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. März 1995 VIII B 98/94, BFH/NV 1995, 992). Die Beschwerde hat hinsichtlich der Feststellungen des FG auch keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet.

Soweit die Beschwerde meint, das FG habe sich zu Unrecht auf den Beschluss des BFH vom 10. August 1998 VI B 21/98 (BFH/NV 1999, 285) bezogen, der einen nicht mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt betreffe, wird damit auch nicht ansatzweise eine Divergenz gerügt (zu den Anforderungen einer solchen Divergenzrüge s. Beschluss des BFH vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, unter I. der Gründe, m.w.N.). Zum einen muss der vom FG in dem angefochtenen Urteil entschiedene Fall als durch die Divergenzentscheidung des BFH "mitentschieden" anzusehen sein (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Januar 1993 X B 14/92, BFH/NV 1993, 667, unter III. 3. a der Gründe, m.w.N.). Dies bestreitet die Beschwerde gerade. Zum anderen wird eine Divergenz nicht dadurch zulässig dargetan, dass beanstandet wird, das FG habe eine BFH-Entscheidung falsch angewendet, indem es die Rechtssätze jenes Urteils auf den Streitfall übertragen habe (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Mai 1998 IV B 7/97, BFH/NV 1998, 1498, unter 2. der Gründe).

Die Beschwerde bezeichnet auch keine bestimmte klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Dazu hätte es einer Auseinandersetzung mit der u.a. vom FG zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung bedurft. Im Kern beanstandet die Beschwerde die rechtliche Würdigung des FG. Damit wird indes kein Zulassungsgrund bezeichnet (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 1992 III B 18/92, BFH/NV 1993, 546).

Der Senat sieht nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer weiteren Begründung ab.

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