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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.08.2000
Aktenzeichen: III B 27/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig.

Ob dessen Prozessvertretern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zu gewähren wäre, kann auf sich beruhen. Denn die Beschwerde ist jedenfalls deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Begründung --ihre fristwahrende Anbringung unterstellt-- nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht.

1. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass durch die Rechtssache eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) aufgeworfen werde. Denn zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist es erforderlich, eine für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage herauszuarbeiten und darzulegen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig ist. Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61, m.w.N.). Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht dafür nicht aus.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt bereits an der hinreichenden Herausarbeitung (Präzisierung) einer abstrakten, klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage. Der Kläger hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob "erwirtschaftete Verluste aus einem Gewerbebetrieb steuerlich anerkannt werden oder aber als Verluste aus bloßer Betätigung als Liebhaberei steuerlich unberücksichtigt zu bleiben haben". Diese Frage lässt sich in solcher Allgemeinheit nicht beantworten, da es für die einkommensteuerrechtliche Würdigung stets auf die individuellen Gesamtumstände (das "Gesamtbild") des Einzelfalles ankommt.

2. Soweit der Kläger Divergenz zu der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) rügt, fehlt es ebenfalls an schlüssigen Ausführungen.

Zwar nennt der Kläger als Divergenzentscheidungen die Urteile des BFH vom 28. August 1987 III R 273/83 (BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10) und vom 15. November 1984 IV R 139/81 (BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205) --sowie in einem späteren Schriftsatz die BFH-Urteile vom 22. April 1998 XI R 10/97 (BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663) und vom 17. Juni 1998 XI R 64/97 (BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727)--, doch fehlt es bereits an der erforderlichen Gegenüberstellung zweier voneinander abweichender, tragender abstrakter Rechtssätze. Die diesbezüglichen Ausführungen richten sich im Wesentlichen gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Behauptung unrichtiger Rechtsanwendung im Einzelfall reicht zur Darlegung einer Divergenz jedoch nicht aus (BFH-Beschluss vom 21. Juni 1993 IX B 5/93, BFH/NV 1994, 381).

3. Die in dem Schriftsatz des Klägers vom 17. Juli 2000 enthaltenen Ausführungen führen schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung, weil eine am Fristende (hier spätestens der 2. Mai 2000, dem Tag des Fristablaufs für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) fehlende ordnungsgemäße Darlegung i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO später nicht mehr mit einer die gesetzliche Form der Begründung wahrenden Wirkung nachgeholt werden kann (BFH-Beschluss vom 16. Januar 1989 V B 4/88, BFH/NV 1989, 791).

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.

Ende der Entscheidung

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