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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.05.1998
Aktenzeichen: III B 27/98
Rechtsgebiete: FGO, BSHG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
BSHG § 122 Satz 1
BSHG § 122
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist nicht zulässig. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) behauptete Divergenz der Vorentscheidung zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen Weise dargelegt worden.

1. Wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf die Behauptung gestützt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von einer Entscheidung des BFH ab und beruhe auf dieser Abweichung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), so muß die Entscheidung des BFH, von der das FG nach der Behauptung der Beschwerdeführer abgewichen sein soll, bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Darüber hinaus muß aus der Entscheidung des FG ein diese tragender abstrakter Rechtssatz abgeleitet werden, der zu einem ebenfalls die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz der Entscheidung des BFH in Widerspruch stehen kann (BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Die nach Auffassung der Beschwerdeführer voneinander abweichenden Rechtssätze sind erkennbar oder doch zumindest in nachvollziehbarer Weise gegenüberzustellen. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Die Klägerin hat unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 21. September 1993 III R 15/93 (BFHE 172, 516, BStBl II 1994, 236) zwar eine Entscheidung des BFH bezeichnet, aus der sich nach ihrer Behauptung der tragende Rechtssatz ableiten läßt, daß einem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen Unterhaltsleistungen zwangsläufig entstehen, wenn dem hilfsbedürftigen Partner die Sozialhilfe im Hinblick auf das Zusammenleben nach § 122 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) verweigert wird. Die Behauptung jedoch, in Anwendung der Rechtsgrundsätze des herangezogenen BFH-Urteils seien im Streitfall die Aufwendungen für den Unterhalt des Partners als außergewöhnliche Belastung bei der Festsetzung der Einkommensteuer zu berücksichtigen, egal ob tatsächlich eine auf § 122 BSHG gestützte Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Sozialhilfe vorliege oder nicht, reicht zur Bezeichnung der Divergenz nicht aus. Damit wird kein allgemeiner --der BFH-Entscheidung möglicherweise entgegenstehender-- Rechtssatz des FG belegt, von dem dieses bei seiner Entscheidung ausgegangen sein könnte. Sollte der Vortrag der Klägerin dahin auszulegen sein, daß eine Abweichung deshalb vorliege, weil das FG einem bestimmten Sachverhalt eine andere Rechtsfolge beigemessen habe, als sie der BFH in seinen Entscheidungen zu einem wesentlich gleichen Sachverhalt ausgesprochen hat (vgl. BFH-Beschluß vom 24. Oktober 1990 II B 31/90, BFHE 162, 483, BStBl II 1991, 106), so ist auch insoweit die Divergenz nicht dargelegt, weil dies weder mit den Gründen der Vorentscheidung belegt noch eine ausreichende Beziehung zwischen dem der Vorentscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und dem Sachverhalt hergestellt wird, der in der BFH-Entscheidung beurteilt worden ist.

2. Die Revision ist auch nicht ausnahmsweise wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, obwohl es an einem entsprechenden ausdrücklichen Vortrag der Klägerin fehlt. Wenn mit einer Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos ein Abweichen der Vorentscheidung von einer Entscheidung des BFH geltend gemacht worden ist, kann die Revision gleichwohl zugelassen werden, wenn durch die Behauptung einer Abweichung in Wirklichkeit eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gibt (BFH-Beschluß vom 13. Januar 1987 VII B 128/86, BFHE 148, 436, BStBl II 1987, 220, m.w.N.). Dies ist deshalb zulässig, weil die Divergenzrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO lediglich ein besonderer Fall der Grundsatzrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist (BFH-Beschluß vom 29. Juli 1976 V B 10/76, BFHE 119, 380, BStBl II 1976, 684). Die Voraussetzungen für die Annahme dieses Ausnahmefalls liegen im Streitfall jedoch nicht vor. Selbst wenn den Ausführungen der Klägerin eine bestimmte Rechtsfrage entnommen werden könnte, wäre jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan. Insoweit hat es die Klägerin versäumt, unterschiedliche Auffassungen in der Rechtsprechung oder Literatur zusammenzutragen und sich mit ihnen inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61, 62, m.w.N.).

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810) ohne Angabe weiterer Gründe.

Ende der Entscheidung

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