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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.07.1999
Aktenzeichen: III B 27/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 114
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1
FGO § 114 Abs. 1
FGO § 128 Abs. 3 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3
FGO § 64 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er wurde von dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erstmals für die Veranlagungszeiträume 1996 und 1997 (Streitjahre) zur Einkommensteuer veranlagt. Das FA folgte hierbei den Angaben des Antragstellers in den eingereichten Erklärungen. Insbesondere berücksichtigte es die Behinderung des Antragstellers durch Ansatz eines Behinderten-Pauschbetrages als außergewöhnliche Belastung. Die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für 1996 und 1997 führten zu Steuererstattungen.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 1998 teilte der Antragsteller dem FA mit, er fühle sich steuerlich ungerecht behandelt und bitte, zu Unrecht erhobene Steuern zurückzugeben, um eine Gleichstellung mit Dritten zu gewährleisten. Hierauf teilte das FA dem Antragsteller am 9. November 1998 im wesentlichen mit, die Festsetzungen für die Streitjahre entsprächen den Erklärungen und enthielten keine Fehler. Für Einwendungen allgemeiner Natur sei das FA als ausführende Behörde die falsche Adresse. Zur weiteren Bearbeitung würden konkrete Angaben zur Steuerart und zu den Gründen für die Einwendungen erbeten. Hierauf erwiderte der Antragsteller am 14. Dezember 1998, ihm sei unverständlich geblieben, auf welche Art und Weise das FA zu seinem Schluß habe kommen können, ohne seine, des Antragstellers, bisherige Steuerbelastung mit der von zwei oder drei anderen Steuerpflichtigen verglichen zu haben. Weiterer außergerichtlicher Schriftverkehr fand nicht statt.

Am 27. Januar 1999 erhob der Antragsteller zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts (FG) Klage wegen "Untätigkeit (Einkommensteuererstattungen)" und stellte den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur Begründung trug er vor, er sei seit dem 1. Januar 1986 schwerbehindert und müsse krankheitsbedingt Kosten selbst tragen, die jährlich 5 000 DM überstiegen. Deshalb bitte er um Rückgabe der gezahlten Steuern, da er gegenüber vergleichbaren Dritten benachteiligt und seine Existenz oft gefährdet gewesen sei.

Das FG wies den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurück, weil dem Antragsteller für sein Begehren, weitere Steuererstattungen zu erhalten, jedenfalls ein Anordnungsgrund fehle. Hiergegen erhob der Antragsteller persönlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des FG Beschwerde. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor, die ihm entstehenden Krankheitskosten hätten vermutlich Vorrang vor der Notwendigkeit der Einnahmeerzielung des Staates durch Erhebung der Einkommensteuer.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Dies folgt schon daraus, daß das Rechtsmittel des Antragstellers nicht statthaft ist. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Die Beschwerde wurde vom FG in seiner Entscheidung indes nicht zugelassen.

Ein anderes Ergebnis ergäbe sich auch nicht, wenn das Rechtsmittel des Antragstellers als Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde ausgelegt würde. Denn die FGO sieht bei Entscheidungen des FG über einstweilige Anordnungen eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG nicht vor. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet nur die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO an. Die Anordnung einer entsprechenden Anwendung des § 115 Abs. 3 FGO, der die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision vorsieht, ist in § 128 FGO nicht enthalten (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. März 1995 V B 12/95, BFH/NV 1995, 715).

Die Beschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie unter Nichtbeachtung des in Verfahren vor dem BFH geltenden Vertretungszwanges eingelegt worden ist. Nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muß sich vor dem BFH --soweit hier von Interesse-- jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Auf den Vertretungszwang ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen FG-Beschlusses hingewiesen worden.

Auch der Umstand, daß die Beschwerde beim FG zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben wurde (§ 64 Abs. 1 FGO), ändert hieran nichts. Durch die Aufnahme der Beschwerde zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wird lediglich dem Erfordernis der Schriftlichkeit der Beschwerdeeinlegung Rechnung getragen (§ 115 Abs. 3 Sätze 2 und 3 FGO). Die fehlende Postulationsfähigkeit des Antragstellers ist hierdurch nicht beseitigt (Beschluß des erkennenden Senats vom 28. Januar 1991 III B 540/90, BFH/NV 1991, 470).

Ende der Entscheidung

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