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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.08.2001
Aktenzeichen: III B 29/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 132
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war deshalb durch Beschluss gemäß § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Divergenzrüge entsprechend den gesetzlichen Anforderungen der §§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erhoben ist, insbesondere, ob in der Beschwerdeschrift die divergierenden Rechtssätze im Urteil des Finanzgerichts (FG) und in den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) einander so gegenüber gestellt wurden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1998 III B 78/97, BFH/NV 1999, 741, m.w.N.). Denn die Rüge ist jedenfalls unbegründet.

Das von dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) in seiner Beschwerdeschrift angeführte BFH-Urteil vom 7. September 2000 III R 48/97 (BStBl II 2001, 253) enthält zwar die von ihm angegebene Aussage, dass der Späneofen einer Tischlerei, der neben der Abfallbeseitigung der Erzeugung von Wärme für das Betriebsgebäude diene, grundsätzlich keine Betriebsvorrichtung darstelle, sondern als Gebäudebestandteil anzusehen sei. Denn Einrichtungen zur Beheizung von Gebäuden seien ausschließlich dann Betriebsvorrichtungen, wenn mit ihnen das Gewerbe unmittelbar betrieben werde. Es trifft jedoch nicht zu, dass das FG, wie das FA meint, von einer abweichenden Auffassung ausgegangen sei. Es hat --wie der BFH in der Divergenzentscheidung-- angenommen, dass eine Heizungsanlage, die in der Regel dem Gebäude zuzurechnen sei, dann eine Betriebsvorrichtung sein könne, wenn sie zu dem auf dem Grundstück betriebenen Gewerbebetrieb in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung stehe, so dass durch sie das Gewerbe betrieben werde. Das FG beurteilte die im Streitjahr angeschaffte Verbrennungsanlage aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalts deshalb als Betriebsvorrichtung, weil sie zusammen mit der Absauganlage und dem Silo überwiegend der --für die Produktion zwingend erforderlichen-- Entsorgung der leicht entflammbaren, schwer zu beseitigenden Holzfasern diene und für die Nutzung des Gebäudes durch Menschen nur von untergeordneter Bedeutung sei, d.h. mit ihr das Gebäude beheizt werde. Der Senat versteht diese Feststellung des FG dahin, dass die streitigen Anlagen in erster Linie der Lösung des sonst nicht oder nur schwer zu lösenden Entsorgungsproblems dienten. Ob die vom FG vorgenommene Sachverhaltswürdigung als zwingend oder sachlich zutreffend angesehen werden kann, ist für das Vorhandensein einer Abweichung ohne Bedeutung (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 741, m.w.N.).

Die Entscheidung ergeht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe.

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