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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.06.2002
Aktenzeichen: III B 31/02
Rechtsgebiete: InvZulG 1991, FGO


Vorschriften:

InvZulG 1991 § 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat den geltend gemachten Revisionsgrund der Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht ausreichend dargelegt. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich keine Rechtsfrage, deren einheitliche Beantwortung nur durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) gesichert werden könnte. Dazu wäre der schlüssige Vortrag erforderlich gewesen, dass die angestrebte Entscheidung des BFH geeignet und notwendig sei, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über die betreffende Rechtsfrage zu verhindern (BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2001 IX B 85/01, BFH/NV 2002, 529). Die Klägerin hat zwar die Abweichung des angefochtenen Urteils von den BFH-Urteilen vom 14. Januar 1986 VII R 184/82 (BFHE 146, 275, BStBl II 1986, 494) und vom 23. Mai 1990 III R 76/87 (BFHE 161, 281, BStBl II 1990, 1013) behauptet. Sie hat hingegen nicht ausreichend dargetan, inwieweit das angefochtene Urteil im Widerspruch zu den vorgenannten Entscheidungen steht, die auch das Finanzgericht (FG) seiner Auffassung dafür zugrunde gelegt hat, dass eine Investitionszulage für Transportmittel nur gewährt werden könne, wenn der Anspruchsberechtigte die Fahrzeuge auch tatsächlich in jedem Jahr des Verbleibenszeitraumes überwiegend und regelmäßig im Fördergebiet einsetze. Die Klägerin wendet sich dagegen, dass das FG ausgehend von der Rechtsprechung des BFH im Streitfall darauf abstelle, dass die strittigen Fahrzeuge durch den Endmieter teilweise außerhalb des Fördergebiets genutzt würden, worauf sie, die Klägerin, jedoch keinen Einfluss habe, sondern allenfalls der Zwischenvermieter, dem die Fahrzeuge zur Nutzung überlassen worden seien. Damit macht die Klägerin nicht eine Abweichung von den angeführten Entscheidungen des BFH geltend, sondern rügt eine ihrer Meinung nach gegebene unrichtige Anwendung der diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Rechtssätze auf den Streitfall (BFH-Beschluss vom 31. Oktober 1996 VIII B 11/96, BFH/NV 1997, 459). Die von der Klägerin letztlich beanstandete Würdigung des Sachverhalts durch das FG ist dagegen kein Zulassungsgrund.

Im Übrigen übersieht die Klägerin, dass nach ständiger Rechtsprechung eine längerfristige Vermietung oder Verpachtung nur zulagenunschädlich ist, solange das Wirtschaftsgut einem Betrieb oder einer Betriebsstätte eines Dritten im Fördergebiet zuzuordnen ist, der seinerseits die Verbleibensvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 2 des Investitionszulagengesetzes 1991 (InvZulG 1991) insoweit erfüllt (vgl. BFH-Urteil vom 3. August 2000 III R 76/97, BFHE 194, 282, BStBl II 2001, 446, m.w.N.). Demzufolge ist im Streitfall ausschließlich darauf abzustellen, ob bei der GmbH bzw. der Klägerin als Anspruchsberechtigten i.S. von § 1 InvZulG 1991 die Verbleibensvoraussetzungen erfüllt waren. Nicht entscheidend ist hingegen, ob bei einer (längerfristigen) Gebrauchsüberlassung der Investor Einfluss auf den Einsatz der überlassenen Wirtschaftsgüter nehmen kann (Senatsurteil vom 15. März 1991 III R 18/88, BFH/NV 1991, 626).

Die Entscheidung ergeht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe.

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