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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.04.2002
Aktenzeichen: III B 32/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht schlüssig.

Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das Finanzgericht (FG) habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, ist insbesondere anzugeben, welche Tatsachen das FG hätte aufklären oder welche Beweise es hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen und welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Aufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 48 ff. i.V.m. § 120 Rz. 70, m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die Aufklärungsrüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht. Der Kläger macht im Grunde nur geltend, das FG habe zu Unrecht eine eindeutige Zuordnung des Harvesters zum Bereich der Verarbeitung i.S. von § 5 Abs. 2 Nr. 2 a des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1993 bzw. einen Einsatz in diesem Bereich zu mehr als 89 v.H. verneint. Es fehlt damit nicht nur an der Bezeichnung der Tatsachen, die das FG noch hätte aufklären müssen, sondern vor allem auch an der genauen Angabe der Gründe, aus denen sich dem FG weitere Sachverhaltsermittlungen hätten aufdrängen müssen. Soweit der Kläger vorträgt, er hätte bereits durch Vorlage der Verkaufs- und Werbeprospekte des Harvesters den von ihm angenommenen Sachirrtum des FG beseitigen können, weist der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zutreffend darauf hin, dass dem FG zusammen mit den Akten diese Unterlagen und außerdem ein Video eingereicht wurden.

Die schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs verlangt die Darstellung, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen der Beschwerdeführer sich vor dem FG nicht äußern konnte oder welches Vorbringen das FG bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat bzw. was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätte (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 50 i.V.m. § 119 Rz. 14, m.w.N.).

Auch hier fehlt es an einem entsprechenden substantiierten Vortrag. Der Kläger hat nur gerügt, das FG sei zu Unrecht --für ihn überraschend-- nicht von der Einheitlichkeit des Verarbeitungsvorganges und von einem zu hohen Einsatz des Harvesters im nicht begünstigten Bereich ausgegangen. Jedoch hat er nicht dargelegt, was er noch hätte vortragen wollen und dass bei Berücksichtigung dieses Vortrags eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre. Auch insoweit gilt, dass dem FG die in der Beschwerde erwähnten Prospekte vorgelegen haben.

2. Die Divergenzrüge greift nicht durch.

Der Kläger stellt als maßgeblichen Rechtssatz des FG-Urteils heraus, für die Zuordnung zum verarbeitenden Gewerbe sei die Wertschöpfung gemessen am Umsatz der Einzeltätigkeiten maßgebend. Er sieht einen Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 16. März 2000 III R 29/98 (BFHE 192, 157, BStBl II 2000, 444), nach dem die Wertschöpfungsanteile nicht nach dem Umsatz zu bestimmen seien. Dieser sei nur hilfsweise heranzuziehen. Der Senat gehe in diesem Urteil davon aus, bei einem Mischbetrieb seien die Wertschöpfungsanteile durch allgemeine und grobe, im Einzelfall aber leicht nachprüfbare äußere Umstände zu bestimmen.

Die geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Wie das FA zutreffend anführt, setzt sich das FG ausführlich mit dem Senatsurteil in BFHE 192, 157, BStBl II 2000, 444 auseinander und begründet, weshalb wegen der Besonderheiten des Streitfalles eine Ermittlung des Schwerpunkts der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs des Klägers nach den erzielten Umsätzen sachgerecht und eine Ermittlung z.B. nach dem eingesetzten Kapital nicht möglich ist. Der Senat anerkennt in dem Urteil in BFHE 192, 157, BStBl II 2000, 444 verschiedene Methoden der Ermittlung der Wertschöpfungsanteile und lässt hilfsweise auch die Verwendung des Umsatzes als Abgrenzungsmerkmal zu. Die Ermittlungsmethode des FG widerspricht somit nicht dem angeführten Senatsurteil. Im Übrigen hat der Kläger lediglich behauptet, nicht aber näher belegt, dass eine andere Ermittlungsmethode zu einem für ihn günstigeren Ergebnis geführt hätte.

Der Senat sieht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung von einer weiteren Begründung ab.

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