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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.07.2000
Aktenzeichen: III B 35/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer), ihnen für die Durchführung eines Klageverfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren, mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg mit Beschluss vom 7. April 2000 ab. Gegen den am 12. April 2000 den Prozessvertretern der Beschwerdeführer zugestellten Beschluss legten diese unter dem 25. April 2000 beim FG Beschwerde ein. Zur Begründung tragen sie vor, der Terminsvertreter habe in der mündlichen Verhandlung vor dem FG das als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachte Büroversehen konkretisiert. Deshalb sei der Antrag zu Unrecht zurückgewiesen worden.

II. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist unbegründet (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Zu Recht hat das FG eine hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache verneint (§ 114 der Zivilprozeßordnung i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO).

Die vom FG für die Einreichung der Prozessvollmacht gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO gesetzte Ausschlussfrist ist erfolglos abgelaufen gewesen. Innerhalb der bis zum 12. Oktober 1999 laufenden Antragsfrist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Ausschlussfrist sind, was jedoch erforderlich gewesen wäre, keine Wiedereinsetzungsgründe ordnungsgemäß vorgetragen worden (vgl. zu den Anforderungen Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Juni 1994 VIII B 59/94, BFH/NV 1995, 51, m.w.N.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 56 Anm. 20, m.umf.N. - "Büroversehen").

Im Übrigen hat der erkennende Senat mit Beschluss vom gleichen Tage die gegen das die Klage als unzulässig abweisende Urteil des FG erhobene Nichtzulassungsbeschwerde III B 33/00 als unzulässig verworfen.



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