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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.08.2000
Aktenzeichen: III B 39/00
Rechtsgebiete: BFHEntlG


Vorschriften:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit dem am 3. April 2000 zugestellten Urteil ab. Die Revision ließ es nicht zu. Hiergegen erhob die Klägerin, vertreten durch L Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht. Trotz zweimaliger Anforderung einer Prozessvollmacht durch die Geschäftsstelle des erkennenden Senats mit Fristsetzung bis zum 26. Juni 2000 bzw. zum 4. August 2000 und eines Hinweises auf die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. November 1966 V R 46/66 (BFHE 87, 1, BStBl III 1967, 5) und vom 19. April 1968 III B 85/67 (BFHE 92, 173, BStBl II 1968, 473) legte L keine Prozessvollmacht für das Verfahren vor dem BFH vor.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Dies folgt schon daraus, dass der als Prozessbevollmächtigter der Klägerin aufgetretene L keine Vollmacht für das Verfahren vor dem BFH beigebracht hat. Es fehlt deshalb an einer Prozessvoraussetzung, so dass die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist (Beschlüsse des BFH in BFHE 87, 1, BStBl III 1967, 5 und in BFHE 92, 173, BStBl II 1968, 473).

Im Übrigen ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil L nicht zum Kreis der Personen gehört, die rechtswirksam eine Beschwerde beim BFH einlegen können. Nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i.d.F. des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2447, BStBl I 2000, 3) muss sich vor dem BFH jeder Beteiligte --ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden-- durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG).

Schließlich ist die Beschwerde auch nicht innerhalb der mit der Zustellung des Urteils des FG in Lauf gesetzten Beschwerdefrist von einem Monat begründet worden.

Die Kosten waren L als vollmachtlosem Vertreter aufzuerlegen. Er hat die erfolglose Prozessführung dadurch veranlasst, dass er, obwohl ihm Vollmacht nur zur Vertretung der Klägerin beim FG erteilt war, Beschwerde zum BFH eingelegt hat (BFH-Beschluss in BFHE 87, 1, BStBl III 1967, 5).



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