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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.10.2000
Aktenzeichen: III B 42/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig.

Ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zu gewähren wäre, kann auf sich beruhen. Denn die Beschwerde ist jedenfalls deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Begründung --ihre fristwahrende Anbringung unterstellt-- nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht.

Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass durch die Rechtssache eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) aufgeworfen werde. Denn zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist es erforderlich, eine für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage herauszuarbeiten und darzulegen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig ist. Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61, m.w.N.). Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht dafür nicht aus.

Gemessen an diesen Anforderungen hat die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der von ihr für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfragen nicht ordnungsgemäß dargelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Ausstattungen und Einrichtungen von Gebäuden dessen wesentliche Bestandteile, wenn sie dem Baukörper besonders angepasst sind und mit ihm eine Einheit bilden (vgl. z.B. Urteile des BFH vom 23. März 1990 III R 63/87, BFHE 161, 240, BStBl II 1990, 751, und vom 31. Juli 1997 III R 247/94, BFH/NV 1998, 215). In Fällen, in denen das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung --wie im Streitfall-- unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse zu treffen und tatsächlich auch getroffen hat, reicht für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der bloße Hinweis nicht aus, dass noch keine BFH-Entscheidung zu dem vom FG beurteilten Sachverhalt vorliege oder sich der Sachverhalt des Streitfalles von denjenigen unterscheide, über die der BFH bereits entschieden habe; denn daraus ergibt sich noch nicht, dass ein Klärungsbedarf besteht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. März 1991 II B 122/90, BFH/NV 1992, 602, und vom 22. Februar 1995 VIII B 81/94, BFH/NV 1995, 711).

Deshalb wäre erforderlich gewesen, dass die Klägerin im Einzelnen dargelegt hätte, weshalb die gestellten Fragen klärungsbedürftig sind. Sie hätte substantiiert vortragen müssen, welches Sachverhaltselement das FG mit einer ihrer Meinung nach unzutreffenden Rechtsfolge gewichtet hat und dass über die zutreffende Gewichtung dieses konkreten Sachverhaltselements im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung in der Finanzverwaltung oder bei den FG, ggf. auch in der Literatur, unterschiedliche Vorstellungen bestehen. Die Klägerin hat sich mit der Gesamtwürdigung des FG nicht auseinander gesetzt, sondern sich darauf beschränkt, bestimmte Elemente des im Streitfall verwirklichten Sachverhalts mit dem Hinweis hervorzuheben, dass der BFH über einen solchen Sachverhalt noch nicht entschieden habe und es auch keine Anweisungen der Finanzverwaltung gebe.

Ungeachtet dessen hat die Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt, dass eine Revisionsentscheidung über den Streitfall hinaus Bedeutung haben könnte (sog. Breitenwirkung, s. hierzu Senatsbeschluss vom 22. Juli 1998 III B 99/97, BFH/NV 1999, 323). Hinzu kommt, dass die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen kaum für eine Vielzahl gleichartiger Fälle im selben Sinn beantwortet werden können. Welche Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bei der Prüfung der Frage, ob eine Deckenverkleidung (o.ä.) Gebäudebestandteil, Scheinbestandteil oder Betriebsvorrichtung ist, ausschlaggebend sind, hängt von zahlreichen Umständen des Einzelfalls ab. So können Deckenverkleidungen z.B. je nach Bauweise und Zweckbestimmung Eigenarten aufweisen, die sie von anderen Objekten unterscheiden und die in einem Fall für einen Gebäudebestandteil sprechen, in einem anderen Fall hingegen nicht. Damit könnten in einer Revisionsentscheidung keine Aussagen getroffen werden, die für eine Vielzahl gleichartiger Fälle Bedeutung hätten und damit das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührten.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.



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