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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.11.2004
Aktenzeichen: III B 42/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zur Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dies gilt auch, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) gestützt wird (BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2002 IX B 129/02, BFH/NV 2003, 328, m.w.N.).

Der Kläger, dessen Ehe vor dem Streitjahr geschieden wurde, trägt im Wesentlichen vor, die Versagung des Splittingtarifs (§ 32a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) sei trotz Gewährung des Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG grundgesetzwidrig. Denn Art. 6 Abs. 1 GG stelle auch die Folgewirkung einer geschiedenen Ehe unter den besonderen staatlichen Schutz. Die Wirtschaftsgemeinschaft der Ehegatten bringe wegen der gemeinsamen Deckung des täglichen Bedarfs für die Ehegatten wesentliche Vorteile. Es sei daher widersinnig, wenn die geschiedene Ehe wegen des Wegfalls der Wirtschaftsgemeinschaft nicht mehr in den Genuss des Ehegattensplittings komme. Denn geschiedenen Ehegatten entständen bereits durch die Verdoppelung der Haushaltsführung erhebliche Mehrbelastungen.

Mit diesen Ausführungen ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargetan. Der Kläger hat weder Rechtsprechung noch Schrifttum angeführt, die seine Meinung, Geschiedenen müsse der Splittingvorteil gewährt werden, stützen. Sein Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. Oktober 2003 1 BvR 246/93, 1 BvR 2298/94 (BVerfGE 108, 351, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 3466) ist nicht begründet. Das BVerfG verweist zwar auf seine Rechtsprechung, wonach auch die Folgewirkungen einer geschiedenen Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt werden. Es geht jedoch davon aus, der Gesetzgeber habe den Splittingvorteil ausschließlich bestehenden Ehen von gemeinsam veranlagten Ehegatten eingeräumt und geschiedene Ehen auf die Möglichkeit des Realsplittings verwiesen. Soweit Ehegatten durch den Splittingvorteil günstiger gestellt werden als nicht miteinander verheiratete Paare mit gemeinschaftlichen Kindern, verstößt dies --wie vom Finanzgericht zutreffend entschieden-- nicht gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG (Urteil des BVerfG vom 3. November 1982 1 BvR 620/78 u.a., BVerfGE 61, 319, 357, BStBl II 1982, 717; Beschluss des Senats vom 20. September 2002 III B 40/02, BFH/NV 2003, 157, unter Hinweis auf die Wahlmöglichkeit, die Unterhaltszahlungen an den früheren Ehegatten als Sonderausgaben nach dem Realsplitting --§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG-- oder als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG geltend zu machen).

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