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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.11.2003
Aktenzeichen: III B 44/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) leiten aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) den Rechtssatz ab, bei einer Maßnahme, die nach der Lebenserfahrung nicht ausschließlich von Kranken aufgrund einer medizinischen Indikation unmittelbar zur Behandlung oder Linderung einer Krankheit ergriffen werde, sei zum Nachweis als außergewöhnliche Belastung anzuerkennender Aufwendungen eine nachträgliche amtsärztliche Begutachtung ausreichend, sofern der BFH für die konkrete Behandlungsmethode noch keine Entscheidung zum Nachweiserfordernis getroffen habe. Die Kläger verweisen dazu auf die Urteile des BFH vom 1. Februar 2001 III R 22/00 (BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543) und vom 17. Juli 1981 VI R 77/78 (BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711) und auf den BFH-Beschluss vom 12. September 1996 III B 70/96 (BFH/NV 1997, 291).

Die Kläger machen geltend, die Revision sei zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), da das Urteil des Finanzgerichts (FG) von diesen BFH-Entscheidungen abweiche. Denn das FG habe erstmals über Aufwendungen für die von ihnen, den Klägern, gewählten heilmagnetischen Behandlungen entschieden und die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung mit der Begründung abgelehnt, sie, die Kläger, hätten kein vor Beginn der Maßnahmen ausgestelltes amtsärztliches Attest vorgelegt.

2. Die Kläger verkennen, dass der von ihnen herausgestellte Rechtssatz nicht den vom BFH in den angegebenen Entscheidungen wiedergegebenen Grundsätzen entspricht. Damit sind die Ausführungen der Kläger nicht geeignet, eine Rechtsprechungsdivergenz aufzuzeigen. Der Senat hat ausnahmsweise die Vorlage eines erst nachträglich ausgestellten amtsärztlichen Attests zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen in Fällen zugelassen, in denen von dem Steuerpflichtigen nicht erwartet werden konnte, dass er die Notwendigkeit erkennt, eine amtsärztliche Begutachtung im Vorhinein vornehmen zu lassen, weil ein derartiges Erfordernis für bestimmte Aufwendungen erstmals höchstrichterlich aufgestellt worden ist (Senatsurteil in BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543). Daraus ergibt sich, worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zutreffend hinweist, nicht, ein nachträglich erstelltes Gutachten reiche immer dann aus, wenn der BFH zu einer bestimmten Behandlungsmethode noch nicht Stellung genommen hat. Vielmehr gilt das Erfordernis einer vorherigen Begutachtung stets, wenn der Steuerpflichtige deren Notwendigkeit erkennen konnte; es kann nur dann davon abgesehen werden, wenn er dazu nicht in der Lage war.

Die Kläger hätten bereits aufgrund der bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze das Erfordernis einer vorherigen amtsärztlichen Begutachtung für die Anerkennung ihrer Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung erkennen können (BFH-Urteile in BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711; vom 12. Juni 1991 III R 102/89, BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763; vom 13. Februar 1987 III R 208/81, BFHE 149, 222, BStBl II 1987, 427; vom 9. August 1981 III R 54/90, BFHE 165, 272, BStBl II 1991, 920, und vom 10. Oktober 1996 III R 118/95, BFH/NV 1997, 337). Im Streitfall handelt es sich um eine nicht allgemein anerkannte Methode. Die therapeutische Wirksamkeit der sog. konservativen Magnetfeldtherapie ist wissenschaftlich nicht belegt (vgl. Stiftung Warentest, Die andere Medizin, 4. Aufl., 1996, 247). Steuerpflichtige können daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, solche von ihnen in Anspruch genommenen Maßnahmen stellten eine für die Behandlung mögliche Methode zur Heilung oder Linderung festgestellter Krankheiten dar.

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