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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.04.2004
Aktenzeichen: III B 46/03
Rechtsgebiete: FGO, EigZulG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
EigZulG § 2 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von einer Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unbegründet.

a) Das Finanzgericht (FG) ist nicht vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Februar 1993 IX R 63/88 (BFHE 170, 543, BStBl II 1993, 659) abgewichen. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) liegt diesem Urteil nicht der Rechtssatz zugrunde, dass eine Umgestaltung von Wohnräumen unter wesentlichem Aufwand, wozu auch der Wert der Eigenleistungen rechne, dann ein nach § 2 Abs. 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) geförderter Umbau sei, wenn die Kosten etwa ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwands erreiche. Vielmehr ist nach diesem Urteil wie auch dem vom FG angeführten BFH-Urteil vom 15. November 1995 X R 102/95 (BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92) von einem Ausbau durch "Umbau von Wohnräumen unter wesentlichem Bauaufwand" nur dann auszugehen, wenn die Räume vor den Umbaumaßnahmen nicht über die notwendige Mindestausstattung einer Wohnung verfügten. So war die Wohnung im BFH-Urteil in BFHE 170, 543, BStBl II 1993, 659 ursprünglich mit keinem Badezimmer ausgestattet.

Nach den Feststellungen und der Würdigung des FG verfügte jedoch die Wohnung im Erdgeschoss über die notwendige Mindestausstattung einer Wohnung (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 X R 157/95, BFHE 187, 445, BStBl II 1999, 91), wenn sie auch stark heruntergewohnt war und daher nicht mehr modernen Wohnstandards entsprach.

b) Auch die erst nach Ablauf der Begründungsfrist erhobene weitere Divergenzrüge hätte sachlich ebenso wenig Erfolg. Das FG hat seiner Entscheidung nämlich keinen vom BFH-Urteil vom 31. März 1992 IX R 175/87 (BFHE 168, 109, BStBl II 1992, 808) abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt. Nach diesem Urteil, das der ständigen Rechtsprechung entspricht (z.B. BFH-Urteil vom 29. Januar 2003 III R 53/00, BFHE 202, 57, BStBl II 2003, 565), steht ein grundlegender Umbau eines Gebäudes nur dann einem Neubau gleich, wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes verleihen. Das ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmend sind, wie z.B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion.

Das FG ist von keinen anderen rechtlichen Grundsätzen ausgegangen. In Übertragung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist es allerdings zu dem der Auffassung der Kläger widersprechenden Ergebnis gekommen, dass nach dem Umbau die Wohnräume nicht als bautechnisch neu zu beurteilen seien. Das Erdgeschoss habe lediglich dem heute üblichen bautechnischen Standard insoweit nicht entsprochen, als es ursprünglich keinen festen Betonboden gehabt, sondern lediglich auf einer Kiesschicht gestanden habe. Ferner sei die mit nur 11 cm unzureichende Dicke der einzigen tragenden Innenwand durch eine 17 cm dicke Mauer und durch einen Eisenträger im Bereich der Diele und des Flures ersetzt worden. Da alle übrigen baulichen Maßnahmen zwar erhebliche, jedoch noch typische Erhaltungsaufwendungen dargestellt hätten, seien die Wohnräume nicht als bautechnisch neu zu beurteilen.

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