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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.02.2008
Aktenzeichen: III B 47/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt Kindergeld für seine am 28. Juni 1981 geborene Tochter T. Diese absolvierte vom 1. September 2000 bis zum 1. September 2004 ein Studium der Ökonomie, das sie mit dem Grad "Bachelor" abschloss. Von Januar 2004 bis August 2004 hatte sie ein Praktikum abgeleistet, für das sie eine Vergütung erhalten hatte. Nach vorübergehender Arbeitslosigkeit war sie aufgrund eines Praktikumsvertrages vom 23. Juni 2005 bis zum 23. Dezember 2005 bei einem Marktforschungsunternehmen für eine Monatsvergütung von 750 € tätig. Danach wurde sie bei diesem Unternehmen fest angestellt.

Der Kläger beantragte für den Zeitraum Juni 2005 bis Dezember 2005 bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Gewährung von Kindergeld für T. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab, weil kein Praktikum im Sinne einer Berufsausbildung vorgelegen habe. Einspruch und anschließend erhobene Klage blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) führte im Wesentlichen aus, T habe sich nach Abschluss ihres Studiums nicht mehr in Berufsausbildung befunden. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Aufnahme einer Berufstätigkeit von dem Praktikum habe abhängig gewesen sein sollen. Schon während ihres Studiums habe T ein Praktikum geleistet. Auch habe es keinen besonderen Ausbildungsplan für das weitere Praktikum gegeben. Vielmehr habe T ausweislich der vertraglichen Abmachungen in die Betriebsabläufe und in die Organisationsstruktur des Marktforschungsunternehmens eingegliedert werden sollen. Es habe kein Ausbildungsverhältnis vorgelegen, wie sich bereits aus dem eigenen Vorbringen des Klägers ergebe, der ausgeführt habe, dass es sich bei dem Praktikum um eine Art Probezeit gehandelt habe.

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit der Beschwerde, zu deren Begründung er ausführt, das FG München habe in einem weitgehend identischen Fall im Urteil vom 14. März 2005 10 K 4379/02 (juris) ein Praktikum als Ausbildung anerkannt. Ausweislich einer Bestätigung des Arbeitgebers vom 5. Oktober 2006 sei im Übrigen entgegen der Auffassung des FG ein genauer Ausbildungsplan für das Praktikum erstellt worden.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Der Kläger macht geltend, das angefochtene Urteil weiche von einer Entscheidung des FG München ab, die zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangen sei. Damit hat er jedoch den Zulassungsgrund des Erfordernisses einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 FGO) nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

Rügt der Beschwerdeführer eine Abweichung des angefochtenen FG-Urteils von einer Entscheidung des BFH oder eines anderen FG, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. März 2003 II B 41/02, BFH/NV 2003, 1067, und vom 30. Mai 2005 X B 149/04, BFH/NV 2005, 1618). Hieran fehlt es im Streitfall. Allein der Hinweis des Klägers, die Vorentscheidung stehe im Widerspruch zum Urteil des FG München vom 14. März 2005 10 K 4379/02, reicht somit zur Darlegung einer zur Zulassung der Revision führenden Rechtsprechungsdivergenz nicht aus.

Unabhängig hiervon lassen sich dem zitierten Urteil des FG München sowie der Vorentscheidung keine voneinander divergierenden abstrakten Rechtssätze entnehmen. Das FG München hatte aufgrund der Umstände des konkreten Falles eine mehrmonatige entgeltliche Tätigkeit als Praktikum angesehen, das der Ausbildung in einem angestrebten Beruf diente. Demgegenüber kam die Vorinstanz im Streitfall aufgrund einer Würdigung des Sachverhaltes zu dem Ergebnis, dass das von Juni bis Dezember 2005 dauernde "Praktikum" nicht mehr mit der --bereits abgeschlossenen-- Berufsausbildung zusammenhing. Diese Einschätzung des FG kann nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden, da die Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung sowie Schlussfolgerungen tatsächlicher Art einer Nachprüfung durch den BFH entzogen sind, sofern nicht Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze zu beanstanden sind (ständige Rechtsprechung, s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 118 Rz 30, m.w.N.). Solche Verstöße sind im Streitfall nicht erkennbar. Deshalb kann der Kläger auch nicht mit Erfolg rügen, das FG habe aus der Arbeitgeberbestätigung vom 5. Oktober 2006 zu Unrecht nicht das Vorliegen eines (Ausbildungs-)Praktikums abgeleitet.

Ende der Entscheidung

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