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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.04.2009
Aktenzeichen: III B 49/09
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 2
FGO § 132
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhob am 12. Dezember 2008 Klage wegen Kindergeld und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Das Finanzgericht lehnte dies mit Beschluss vom 13. März 2009 wegen nicht hinreichender Erfolgsaussichten ab.

Die am 1. April 2009 eingelegte Beschwerde begründet die Klägerin damit, dass der Beschluss über die PKH von § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht erfasst werde und daher gegen die Ablehnung des Antrags nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Beschluss vom 2. Mai 1983 VIII B 111/82, BFHE 138, 330, BStBl II 1983, 504) sowie der Auffassung von Starke (in Schwarz, FGO § 142 Rz 22) die Beschwerde stattfinde. Der Antrag sei auch begründet; insbesondere habe ihr Sohn sich nachweislich ausreichend um einen Ausbildungsplatz bemüht.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO). Beschlüsse, mit denen der Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt wird, können nach der ausdrücklichen Regelung des § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der von der Klägerin zitierte BFH-Beschluss in BFHE 138, 330, BStBl II 1983, 504 bezieht sich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG vom 19. Dezember 2000, BGBl. I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567), und auch die Kommentierung von Starke (in Schwarz, FGO § 142 Rz 22) bezieht sich ausdrücklich nur auf

Beschwerden, die am 1. Januar 2001, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. FGOÄndG, bereits anhängig waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO. Zwar ist das mit der Ablehnung unanfechtbar beendete Verfahren auf Gewährung von PKH gerichtskostenfrei, für das mit der Beschwerde eingeleitete unstatthafte Rechtsmittelverfahren fallen jedoch Gerichtskosten an.



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