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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.10.2005
Aktenzeichen: III B 51/05
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 24a
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt die Zulassung der Revision gegen das die Klage abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts. Er macht im Wesentlichen geltend, das FG habe bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2003 den Teil seiner Versorgungsbezüge, die er an seine Ehefrau zur Unterhaltsgewährung abgetreten habe, zu Unrecht nicht als Einkünfte seiner Ehefrau berücksichtigt und ihr deshalb den Altersentlastungsbetrag nach § 24a des Einkommensteuergesetzes (EStG) versagt. Der Kläger sieht in dieser Beurteilung eine Diskriminierung einer --nicht dauernd von ihrem Ehemann getrennt lebenden-- Ehefrau, da sie im Verhältnis zu einer getrennt lebenden Ehefrau oder zu einer geschiedenen Frau schlechter behandelt werde. Denn Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten könnten zur Anwendbarkeit des § 24a EStG führen.

Mit diesen Ausführungen ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auch das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts nicht hinreichend dargelegt i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 1. Alternative FGO. Dazu sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte und entscheidungserhebliche Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt (BFH-Beschluss vom 26. Februar 2003 I B 47/02, BFH/NV 2003, 1189; Senatsbeschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger hat nicht, wie es zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bzw. zum Erfordernis einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts erforderlich gewesen wäre, sich mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum und mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen zu der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage auseinander gesetzt. Er hat lediglich Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit des FG-Urteils erhoben. Damit wird kein Grund für die Zulassung der Revision dargetan (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).

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