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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.05.2008
Aktenzeichen: III B 55/08
Rechtsgebiete: EStG, SGB XII


Vorschriften:

EStG § 33a Abs. 1
EStG § 33a Abs. 1 Satz 3
SGB XII § 90 Abs. 3
SGB XII § 90 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lebte in den Streitjahren 2004 und 2005 mit der Mutter des 1999 geborenen gemeinsamen Kindes zusammen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) berücksichtigte die als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen nicht, da die Lebensgefährtin über Kapitalvermögen vom mehr als 50 000 € verfügte.

Das Finanzgericht wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und erfordere eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Rechtsfortbildung. Die Lebensgefährtin habe wegen der Betreuung des gemeinsamen Sohnes keinen Beruf ausgeübt und dadurch auch keine Anwartschaften auf eine Altersversorgung erdienen können. Sie müsse ihr Vermögen daher für eine Altersversorgung vorhalten. Dies entspreche auch der Regelung des § 90 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), wonach der Altersvorsorge dienendes Vermögen anrechnungsfrei bleibe, wenn seine Verwendung für den Unterhalt zu einer unzumutbaren Härte führe. Die in den Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) bei 15 500 € gezogene Geringfügigkeitsgrenze sei seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr angepasst worden und trage den heutigen Verhältnissen nicht mehr Rechnung. Zudem seien bei der Berechnung des Vermögens der Lebensgefährtin seit Dezember 2004 bestehende Schulden in Höhe von 140 000 € für den gemeinsamen Erwerb des Wohnhauses abzuziehen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Der Streitfall wirft keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen auf (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

a) Die Frage, ob Vermögen, das vom Unterhaltenen voraussichtlich für den zukünftigen Unterhalt benötigt wird, im Rahmen des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG unberücksichtigt bleibt, ist nicht klärungsbedürftig. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. August 1997 III R 68/96 (BFHE 184, 315, BStBl II 1998, 241) entschieden, dass der Abzug der Unterhaltszahlungen sogar dann ausgeschlossen ist, wenn der Unterhaltsempfänger seinen Unterhalt dauerhaft nicht selbst bestreiten kann und daher künftig auf das Vermögen angewiesen sein wird. Dies gilt auch für die Vermögensbildung zur Altersvorsorge, die den Unterhalt im Ruhestand gewährleisten soll.

b) Ob die von der Verwaltung für ein nur geringes Vermögen seit 1975 bei 30 000 DM bzw. 15 500 € (R 33a.1 EStR 2007) gezogene Grenze für die Streitjahre anzuheben ist, könnte im Streitfall nicht geklärt werden. Der Senat hat sie in seinem den Veranlagungszeitraum 1997 betreffenden Urteil vom 12. Dezember 2002 III R 41/01 (BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655) gebilligt (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 184, 315, BStBl II 1998, 241, betreffend 1991; vom 19. Mai 1999 XI R 99/96, BFH/NV 2000, 22, betreffend 1992 und 1993). Da das Vermögen der Partnerin von mehr als 50 000 € den bisherigen Grenzbetrag um mehr als das Dreifache übersteigt, könnte es auch nach einer Anpassung des Grenzbetrages im Hinblick auf die seitdem erfolgte Geldentwertung keinesfalls als gering angesehen werden.

c) Das frei verfügbare Geldvermögen von mehr als 50 000 € dient auch nicht der "Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung", so dass nicht geklärt werden könnte, ob es entsprechend der Regelung des § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII verschont werden müsste.

d) Auch im Zusammenhang mit dem Abzug der Schulden aus dem Hauskauf ergeben sich keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen. Unter Vermögen i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG ist das Nettovermögen zu verstehen, d.h. der Wert der aktiven Vermögensgegenstände, vermindert um die Schulden des Unterhaltenen (Senatsurteil in BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655). Die Schulden sind demnach im Streitfall abzuziehen, andererseits ist aber das für eigene Wohnzwecke erworbene Grundstück als Vermögensgegenstand zu erfassen. Da die anteiligen Schulden der Lebensgefährtin den Wert ihres Grundstücksanteils ersichtlich nicht übersteigen, mindert sich ihr Vermögen dadurch im Ergebnis nicht. Die Schulden abzuziehen, den Grundstücksanteil hingegen unberücksichtigt zu lassen, kommt eindeutig nicht in Betracht.

2. Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. FGO), der den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache konkretisiert (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 41), ist ebenfalls nicht gegeben, da nicht über bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfragen zu entscheiden ist.

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