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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.12.2004
Aktenzeichen: III B 56/04
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 33
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Senat sieht von der Darstellung des Sachverhalts ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Notwendigkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO). Hierfür reicht die bloße Behauptung, das Finanzgericht (FG) sei von der Rechtsauffassung des FG Düsseldorf im Urteil vom 22. Juli 1999 10 K 3923/96 E (Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 1075) abgewichen, nicht aus.

Die Klage auf Anerkennung der Aufwendungen zur Asbestbeseitigung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist vom FG unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01 (BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240) abgewiesen worden, weil die Kläger eine von dem Asbest ausgehende Gesundheitsgefährdung für die in dem Gebäude lebenden Menschen nicht durch ein Gutachten nachgewiesen hätten und ein nachträgliches Gutachten auch nicht ausnahmsweise mehr berücksichtigt werden könne, weil das Erfordernis eines rechtzeitigen Gutachtens seit der Entscheidung in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240 und damit vor der Entfernung des Asbestdaches im Oktober 2002 bekannt gewesen sei.

In ihrer Nichtzulassungsbeschwerde gehen die Kläger auf diese Entscheidung des BFH, durch die die Entscheidung des FG Düsseldorf widerlegt ist, nicht ein. Es wird nicht dargelegt, dass auch nach dieser Entscheidung eine für ihren Rechtsstreit maßgebliche Rechtsfrage offen geblieben sei. Gerade das Argument der Kläger, sie hätten die Gesundheitsgefährdung durch eine entsprechende Bescheinigung des entsorgenden Fachbetriebes hinreichend nachgewiesen, ist in der Entscheidung des BFH verworfen worden. Der BFH führt ausdrücklich aus: "Da es den Steuergerichten und Finanzbehörden nicht möglich ist, ohne sachkundige und Unvoreingenommenheit verbürgende Unterstützung anhand objektiver Kriterien über die Notwendigkeit und damit die Zwangsläufigkeit einer Sanierungsmaßnahme zu entscheiden, sieht der Senat einen vor der Durchführung der Maßnahme erstelltes technisches Gutachten der zuständigen amtlichen Stellen, aus denen sich ergibt, dass eine Sanierung zur Beseitigung einer konkreten Gesundheitsgefährdung infolge der drohenden Freisetzung von Asbestfasern unverzüglich erforderlich ist ..., als unentbehrlich an".

2. Die Entscheidung des FG beruht auch nicht auf einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Weder die von den Klägern als unrichtig bezeichnete Feststellung des FG, das Dach sei entfernt worden, weil es undicht gewesen sei, noch der Umstand, dass das Gericht nicht selbst ein Sachverständigengutachten zur Klärung der Gesundheitsgefährdung in Auftrag gegeben hat, ist bei der gebotenen Zugrundelegung der Rechtsauffassung des FG für den Verfahrensausgang erheblich. Das FG hat entscheidend darauf abgestellt, dass ein solches Sachverständigengutachten vor Durchführung der Sanierungsmaßnahme eingeholt sein muss. Die Annahme, nicht die Gesundheitsgefährdung, sondern die mangelnde Dichtigkeit des Daches sei Anlass für die Entfernung gewesen, war für das FG kein tragender Grund, sondern nur ein unterstützendes Argument dafür, dass gerade im konkreten Fall der Nachweis der Gesundheitsgefährdung durch ein neutrales Gutachten geboten gewesen wäre.



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