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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.01.2005
Aktenzeichen: III B 57/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 132
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird nach § 132 FGO verworfen.

1. Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt, so ist die grundsätzliche Bedeutung in der Beschwerdeschrift darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Danach ist im Einzelnen darzustellen, inwieweit die Problematik im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Dazu gehört auch, dass der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung zu der von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt und vorträgt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung bisher keine Klärung herbeigeführt habe. Zur Begründung des allgemeinen Interesses reicht der Vortrag allein nicht aus, die Rechtsfrage sei bislang nicht höchstrichterlich entschieden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Oktober 2003 VII B 7/03, BFH/NV 2004, 79, ständige Rechtsprechung).

Die Beschwerdeschrift wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) tragen im Wesentlichen vor, das Finanzgericht (FG) sei unzutreffend davon ausgegangen, der zwischen dem Vater des Klägers und dem Kläger abgeschlossene Mietvertrag sei unverbindlich gewesen und lasse daher nicht den Schluss zu, der Vater des Klägers habe mit der Vermietung des betrieblich genutzten Grundstücksteils seine gewerbliche Tätigkeit endgültig aufgegeben. Es sei klärungsbedürftig, welche Umstände für die Annahme einer Betriebsaufgabe vorliegen müssten und wie ein im Einvernehmen der Vertragsparteien abänderbarer Mietvertrag über wesentliche Betriebsgrundlagen im Hinblick auf eine Betriebsaufgabe durch den Vermieter zu würdigen sei.

Mit diesen Ausführungen ist die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht hinreichend dargelegt i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit der vorliegenden Rechtsprechung, mit den Meinungen im Schrifttum und mit veröffentlichten Äußerungen der Verwaltung zur Frage einer Betriebsaufgabe bei Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen an einen Mieter bzw. Pächter. Die Kläger rügen im Grunde lediglich, das FG habe sachlich unrichtig entschieden. Damit wird die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht ordnungsgemäß dargetan (BFH-Beschluss vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974).

2. Wird mit der Begründung, das FG-Urteil weiche von der Rechtsprechung des BFH ab, die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung der Rechtsprechungseinheit geltend gemacht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO), erfordert die notwendige Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen, dass die Entscheidung des BFH, von der nach der Behauptung des Beschwerdeführers das Urteil des FG abweicht, genau bezeichnet wird und dass kenntlich gemacht wird, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegen soll. Dem ist nur genügt, wenn abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze der Divergenzentscheidung(en) des BFH so genau bezeichnet und gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484, ständige Rechtsprechung).

Auch diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde nicht. Die Kläger führen verschiedene Urteile des BFH an, aus denen sie ableiten, bei Verpachtung eines Gewerbebetriebs könne auch ohne ausdrückliche Aufgabeerklärung eine Betriebsaufgabe anzunehmen sein, wenn sich aus den tatsächlichen Umständen eindeutig ergebe, dass der Betrieb nicht nur vorübergehend eingestellt, sondern endgültig aufgegeben worden sei. Es fehlt jedoch an der Herausarbeitung und Gegenüberstellung eines dem widersprechenden abstrakten Rechtssatzes des FG. Die Kläger wenden sich dagegen, dass das FG aufgrund der Abwägung der tatsächlichen Umstände des Streitfalles zu dem Ergebnis gelangt ist, der Betrieb des Vaters des Klägers habe beim Abschluss des Mietvertrags nicht endgültig aufgegeben werden sollen. Sie wenden sich damit im Wesentlichen gegen die finanzgerichtliche Tatsachenwürdigung. Damit wird kein abstrakter Rechtssatz des FG herausgestellt.

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