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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.08.2002
Aktenzeichen: III B 58/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen. Ihre Begründung wird den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gerecht.

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erfordert substantiierte Angaben darüber, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit oder der Rechtseinheitlichkeit dienen kann. Der Beschwerdeführer muss dazu konkret darauf eingehen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Erforderlich ist eine eingehende Auseinandersetzung mit der vorhandenen Rechtsprechung und den Stimmen im Schrifttum (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Februar 2002 X B 157/01, BFH/NV 2002, 803; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.).

Diesen Erfordernissen genügen die Ausführungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht. Der Kläger trägt vor, es liege ein Rechtsmissbrauch durch illoyale Rechtsausübung vor. Der Steueranspruch sei verwirkt. Dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die ablaufhemmende Wirkung der Steuerfahndungsprüfung zu berufen. Mit diesen allgemeinen Hinweisen ist die grundsätzliche Bedeutung der Sache indes nicht hinreichend dargelegt i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Der Kläger hat zum einen die sich im Streitfall stellenden Rechtsfragen nicht anhand der Besonderheiten des Falles klar herausgearbeitet. Missbräuchliche Rechtsausübung, Treu und Glauben sowie Verwirkung können nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Falles gewürdigt werden. Zum anderen lässt die Beschwerde jegliche Auseinandersetzung mit den Fragen vermissen, unter welchen näheren Voraussetzungen es der Finanzbehörde u.U. nach Treu und Glauben verwehrt sein kann, sich auf die ablaufhemmende Wirkung einer Außen- bzw. Steuerfahndungsprüfung zu berufen (vgl. dazu die Nachweise bei Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 171 AO 1977 Rz. 62).

2. Auch die Verfahrensrüge greift nicht durch. Der Senat versteht die Rüge des Klägers in dem Sinne, dass er von einer nicht ausreichenden Aufklärung des Sachverhalts durch das Finanzgericht (FG) ausgeht, weil dieses sich auf den Prüfungsbericht bezogen und nicht selbst geprüft habe, ob der Prüfer bereits im März 1977 tatsächlich mit der Prüfung begonnen hatte. Damit ist eine mangelnde gerichtliche Sachaufklärung nicht schlüssig dargetan. Der Kläger hat nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, die Tatsachen angegeben, die das FG weiter hätte aufklären müssen, und auch nicht begründet, weshalb sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Aufklärung --auch ohne einen entsprechenden Antrag-- hätte aufdrängen müssen. Auch hat er die sich nach seiner Meinung voraussichtlich ergebenden Tatsachen nicht bezeichnet und nicht ausgeführt, inwiefern die weitere Aufklärung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (z.B. BFH-Beschluss vom 2. Januar 2002 I B 73/00, BFH/NV 2002, 679; Ruban in Gräber, a.a.O., § 116 Rz. 50, § 120 Rz. 70, m.w.N.).

Fehl geht ferner der Einwand des Klägers, das FG sei auf seinen Klagevortrag, der Steueranspruch sei verwirkt bzw. das FA habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten, nicht eingegangen und habe ihm daher nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Wird die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs darauf gestützt, das FG habe die Ausführungen des Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, ist substantiiert darzulegen, welche Einzelheiten des Klagevortrags nicht erwogen wurden und dass bei Berücksichtigung des nicht beachteten Vortrags eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (z.B. BFH-Beschluss vom 21. August 2000 VII B 113/00, BFH/NV 2001, 194; Ruban in Gräber, a.a.O., § 119 Rz. 14, m.w.N.). Der Kläger hat nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, anhand einer Auseinandersetzung mit dem FG-Urteil aufgezeigt, inwiefern das FG seinen Klagevortrag unbeachtet gelassen hat. Das FG hat im Übrigen den mit der Klage vorgebrachten Einwand der Verwirkung bzw. des Verstoßes gegen Treu und Glauben in den Entscheidungsgründen ausführlich abgehandelt.

Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.

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