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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.11.1999
Aktenzeichen: III B 58/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 132
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 135 Abs. 2
FGO § 143 Abs. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Für die Darlegung der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der angesprochenen Rechtsfrage reicht nicht die bloße Behauptung aus, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage eingehen, ihre über den Streitfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit dartun und ferner ausführen, warum die Frage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedürfe. Allein der Hinweis, eine Frage sei bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden, genügt für eine derartige Darlegung nicht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1999 III B 91/98, BFH/NV 1999, 1122, m.w.N.).

Nach ständiger Rechtsprechung kommt zudem Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu. Die Beschwerde muss daher insoweit Gründe darlegen, die ausnahmsweise ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Hierfür ist es erforderlich darzutun, dass die als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könne, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Mai 1995 VIII B 135/94, BFH/NV 1996, 138, m.umf.N.).

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde eine bestimmte Rechtsfrage hinreichend bezeichnet und insbesondere ihre Klärungsbedürftigkeit ausreichend dargetan hat. Jedenfalls fehlt jeglicher Vortrag zur erforderlichen Breitenwirkung der angestrebten Entscheidung.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat insoweit sowohl auf die kurze Zeitspanne von nur sechs Monaten hingewiesen, in der überhaupt nur eine kumulative Anwendung der erhöhten Investitionszulagensätze von 20 v.H. bzw. 10 v.H. hätte in Betracht kommen können, als auch auf den weiteren Umstand, dass für eine mögliche Schlechterstellung ein Investitionsvolumen von mindestens 4 Mio. DM hätte vorliegen müssen. Es ist auch keinesfalls ohne weiteres erkennbar, dass eine Klärung der Rechtsfrage noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin von Bedeutung sein könnte.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO.

Der erkennende Senat sieht von einer weiteren Begründung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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