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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: III B 60/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 33
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird durch Beschluss verworfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärbar ist. Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist. Vor allem sind, sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, BFH/NV 2004, 224).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sieht als grundsätzlich bedeutsam die Frage an, mit welchem Kostenanteil im Rahmen der Berücksichtigung der Aufwendungen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Kosten für die Errichtung einer einheitlichen Grabstelle unter Einbeziehung des schon bestehenden Grabes eines anderen nahen Angehörigen abziehbar sind. Das Finanzgericht (FG) geht in dem angefochtenen Urteil davon aus, durch die Einbeziehung des schon bestehenden Grabes des Sohnes der Klägerin anlässlich der Beerdigung ihres verstorbenen Ehemannes sei eine Grabanlage für mehr als eine Grabstätte errichtet worden, so dass die Kosten nicht ausschließlich durch die Beerdigung ihres verstorbenen Ehemannes angefallen seien. Daher seien die Kosten für die einheitliche Grabanlage nur mit einem Anteil zu berücksichtigen, den das FG hälftig angesetzt hat. Die Klägerin wendet ein, die Aufwendungen für die neue Grabanlage müssten nahezu mit den ihr insgesamt für die neue Grabanlage entstanden Kosten abgesetzt werden. Denn Aufwendungen in dieser Höhe wären ihr auch dann entstanden, wenn das andere Grab nicht in die Anlage einbezogen worden wäre.

Damit hat die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dargetan, sondern lediglich behauptet. Es fehlt sowohl an einer Auseinandersetzung mit der zur Berücksichtigung von Beerdigungskosten nach § 33 EStG vorhandenen Rechtsprechung und Literatur sowie auch an substanziierten Angaben dazu, inwieweit der gestellten Frage über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Mit bloßen Einwendungen gegen die rechtliche Würdigung des FG wird die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht hinreichend belegt (Senatsbeschluss vom 7. Januar 2002 III B 61/01, BFH/NV 2002, 666).

2. Bei dem Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO handelt es sich um einen Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung. Eine Fortbildung des Rechts ist insbesondere in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist. Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung entwickelten Darlegungsanforderungen (Senatsbeschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46). Wie ausgeführt, hat die Klägerin indes keine erneut oder weiter klärungsbedürftige Rechtsfrage hinreichend schlüssig dargetan.

3. Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO kommt in Betracht, wenn das angefochtene FG-Urteil von der Entscheidung eines anderen Gerichts (insbesondere des Bundesfinanzhofs --BFH--) abweicht (BFH-Beschluss vom 8. August 2007 X B 26/07, BFH/NV 2007, 1895) oder wenn dem FG ein Fehler unterlaufen ist, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen (BFH-Beschluss vom 19. Februar 2002 IX B 130/01, BFH/NV 2002, 802).

Auch insoweit hat die Klägerin keine Gründe für die Zulassung der Revision hinreichend dargelegt. Sie hat die Fehlerhaftigkeit des Urteils des FG und die Schädigung des Vertrauens in die Rechtsprechung ohne nähere Angaben lediglich behauptet. Insbesondere hat sie nicht, wie es für eine Divergenzrüge erforderlich ist, tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus einem Urteil des BFH andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt (BFH-Beschluss vom 29. Mai 2006 V B 159/05, BFH/NV 2006, 1892).

4. Auch die Verfahrensrüge greift nicht durch. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ordnungsgemäß dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) bzw. geltend gemacht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), wenn die Tatsachen schlüssig bezeichnet werden, die den gerügten Fehler ergeben sollen. Dazu müssen insbesondere die entsprechenden Prozessvorgänge genau umschrieben werden. Schlüssig ist das Vorbringen, wenn die vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG den behaupteten Verfahrensfehler ergeben. Ferner ist grundsätzlich darzutun, weshalb das angefochtene Urteil i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO auf dem vermeintlichen Fehler beruhen kann (BFH-Beschluss vom 10. Juli 2006 VIII B 194/05, BFH/NV 2006, 1872).

Die Klägerin macht geltend, das FG habe unzutreffend angenommen, bei der neu errichteten Grabanlage handele es sich um ein Familiengrab, und habe insoweit eine Beweisaufnahme unterlassen. In Wirklichkeit handele es sich um ein Einzelgrab. Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, dass und warum das Urteil des FG anders ausgefallen wäre, wenn es von der Errichtung einer Einzelgrabstätte durch sie, die Klägerin, ausgegangen wäre. Ihre Verfahrensrüge ist unschlüssig und daher unzulässig.

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